LSG Hessen (AZ L 9 AS 33/06) - Kein Rückforderungsrecht gegen Bedarfsgemeinschaften
Hartz IV Kein Rückforderungsrecht gegen Bedarfsgemeinschaften Arbeitsagenturen und Kommunen haben bei zu Unrecht gezahlten Leistungen gegenüber arbeitslosen Hilfeempfängern unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückforderungsrecht. Die Rückforderung darf sich jedoch immer nur individuell an eine konkrete Person richten, nicht generalisierend an ganze Bedarfsgemeinschaften. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Im konkreten Fall hatte ein heute 37jähriger Arbeitsloser aus Kassel für sich, seine Frau und zwei Kinder AlG II-Leistungen beantragt. Die Arbeitsförderung Kassel stellte, da der Mann gleichzeitig Unterhaltsgeld erhielt und dies bei der Berechnung seiner AlG II Leistungen nicht berücksichtigt worden war, Rückforderungsansprüche und verlangte die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von knapp 1.500 . Dazu zählten nicht nur Leistungen, die der Haushaltsvorstand erhalten hatte, sondern auch solche, die seiner Frau und seinen Kindern gewährt worden waren. Im Gegensatz zur ersten Instanz verneinten die Darmstädter Richter einen Rückforderungsanspruch der Behörde, soweit er sich auf die gesamte Familie bezieht. Da es keine Gesamtansprüche von Bedarfsgemeinschaften, sondern immer nur individuelle Ansprüc…
» Vollständiger ArtikelKommentare zu "LSG Hessen (AZ L 9 AS 33/06) - Kein Rückforderungsrecht gegen Bedarfsgemeinschaften":
hatte 2006 ABM, erlitt bei der Arbeit einen Herzinfarkt und soll nun 630 € zurückzahlen, obwohl ich alles ordentlich bei der ARGE gemeldet habe !
Nach unserer Heizkostenrückzahlung vom Jahr 2007 die von unserem vorherigen Vermieter zurückgezahlt wurde, verlangen sie diese zurück. Sie haben das Geld auf 2 Monate verteilt und das überschreitet das ALG2.
Ich habe einen Widerspruch eingelegt und warte nun auf das Ergebnis.
Ich suche ein Urteil oder Bescheid aus Thüringen zu der Sache.
Kein Rückforderungsrecht gegen Bedarfsgemeinschaften
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