LSG Hessen: Arbeitsloser muss Arbeitslosengeldbescheid prüfen

Hat die Bundesagentur für Arbeit einem Arbeitslosen versehentlich 60 Prozent zu viel Arbeitslosengeld ausbezahlt und hat der Arbeitslose aus mangelndem Interesse den Bewilligungsbescheid ungeprüft abgeheftet, handelt er grob fahrlässig und muss unter Umständen das zu viel gezahlte Geld zurückerstatten.

LSG Hessen, Urt. v. 10.04.2006 (Az: L 9 AL 163/05)

Das LSG bestätigte eine Entscheidung der Vorinstanz. Einem heute 36-jährigen Handwerksmeister aus dem Schwalm-Eder-Kreis war ein um mehr als 60 Prozent zu hohes Arbeitslosengeld bewilligt worden. Laut Gerichtsakten hatte der Mann zuvor korrekt berechnete Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Die 80 Euro mehr in der Woche seien ihm nicht aufgefallen, sagte der Mann, weil er den Bewilligungsbescheid nicht weiter überprüft habe. Dazu sei er auch nicht verpflichtet.

Diese Ansicht ließ das LSG nicht gelten. Zur Sorgfaltspflicht von Leistungsempfängern gehöre auch die Beachtung von Merkblättern, in d…

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Erschienen 17. Mai 2006 auf http://www.elbelaw.de/blawg.

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