LSG Darmstadt: Keine Rückforderung von Hartz IV - Leistungen von Bedarfsgemeinschaft

Wie das hessische Landessozialgericht Darmstadt (Az.: L 9 AS 33/06) in einem heute bekannt gewordenen Urteil entschieden hat, können Arbeitagenturen und Kommunen von sog. Hartz - IV Bedarfsgemeinschaften überzahlte Beträge nicht zurückfordern.

Wie nettribune unter Berufung auf ap berichtet, hat nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche einen Leistungsanspruch, sondern nur deren indivuduellen Mitglieder. Daher könne sich auch Rückforderungsansprüche nicht gegen die Bedarfsgemeinschaft richten.

Im entschiedenen Fall war das Arbeitslosengeld II eines Vaters zu hoch berechnet worden. Als der Fehler auffiel, forderten die Behörden in Kassel die EUR 1.500,00 zurück. Dieser Betrag enthielt auch Leistungen an die Frau und die Kinder. Rechtswidrig, wie die Richte…

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Themen: Sozialgericht , Arbeitslosengeld , Darmstadt , Lsg

Erschienen 29. Mai 2007 auf http://blog.juracity.de.

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LSG Hessen (AZ L 9 AS 33/06) - Kein Rückforderungsrecht gegen Bedarfsgemeinschaften

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Bedarfsgemeinschaft - Wikipedia
net-tribune: Kein Recht auf ALG II-R�ckforderung bei Bedarfsgemeinschaften

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