LSG Berlin-Brandenburg kippt im einstweiligen Verfügungsverfahren Festbetrag für Arzneimittel mit Wirkstoff Escitalopram

Das dänische Pharmaunternehmen Lundbeck hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen den Festbetrag für dden Wirkstoff eines Antidepressivums – Escitalopram – (Cipralex®) einen Erfolg zu verzeichnen. Bislang waren Versuche, Festbeträge vor Gericht zu kippen, stets ohne Erfolg geblieben. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 17. Februar 2011 beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss u. a. die Neubildung einer Festbetragsgruppe „Selektive Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer, Gruppe 1“ der Stufe II nach § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V;„pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkung, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen“), bestehend aus den Wirkstoffen Citalopram und Escitalopram. Beide Wirkstoffe dienen primär der Behandlung der Depression. Sie gehören zur Gruppe der selektiven Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer (SSRI). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschloss darauf aufbauend am 02. Mai 2011 für diese Festbetragsgruppe einen Festbetrag von 15,01 Euro. Der Beschluss wurde im Bundesanzeiger Nr. 71 vom 10. Mai 2011 bekannt gegeben.

Die Antragstellerin, die in Deutschland Arzneimittel mit dem Wirkstoff Escitalopram vertreibt, erhob hiergegen am 19. Mai 2011 Klage vor dem hiesigen Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 1 KR 140/11 KL). Zusätzlich hat sie im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt, soweit darin ein Festbetrag für Escitalopram festgesetzt wird.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ebenso wie für die Klage erstinstanzlich zuständig aufgrund einer Spezialvorschrift im Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 29 Abs. 4 SGG.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2011, der den Beteiligten jetzt zugestellt worden ist, diesem Begehren vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang entsprochen. Es hat damit die Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Escitalopram vorläufig ausgesetzt. Zur Begründung führte der zuständige 1. Senat aus, das Interesse der Antragstellerin überwiege das an sich von Gesetzes wegen vermutete Interesse am Sofortvollzug der Festbetragsfestsetzung. Denn es sei jedenfalls derzeit von deren Rechtswidrigkeit auszugehen. Der Beschluss des beigeladenen Gemeinsamen Bundesausschuss leide nämlich an Beurteilungsfehlern und scheide deshalb als rechtmäßige Grundlage der Festbetragsfestsetzung aus, auch wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nach Korrektur der festgestellten Mängel im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes möglicherweise zum selben Ergebnis (Bildung einer Festbetragsgruppe aus Escitalopram und Citalopram unter Festsetzung der gleichen Wirkstärkenverglei…

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Erschienen 13. Dezember 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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