LSG Berlin-BB stoppt nun auch im Hauptsacheverfahren Mindestmengen für Frühgeborenen-Versorgung

Am 26. Januar 2011 hatte das LSG Berlin-Brandenburg bereits im Rahmen von Eilverfahren die Erhöhung der Mindestmengen für die Versorgung Frühgeborener gestoppt. Nun entschied esauch im Klageverfahren, die Erhöhung der Mindestmenge von 14 auf 30 sei rechtswidrig und damit nichtig.

Über Berlin/Brandenburg hinaus hat das Urteil deswegen bundesweit Bedeutung, weil das LSG Berlin-Brandenburg in Potsdam als gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht beider Bundesländer seit dem 1. Juli 2005 besteht und nach § 29 Abs. 4 SGG bundesweit ausschließlich zuständig ist u.a. für Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA).

Der GBA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in dieser Zuständigkeit den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte in Form von Richtlinien . Damit legt er fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV übernommen werden. Des Weriteren erlässt der GBA Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung und der Krankenhausbehandlung, wie die Mindestmengenverordnungen.

Für das Urteil massgebliche Vorschrift ist § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V zu der von den Klägern angegriffenen streitigen Mindestmenge.

Nach dieser Vorschrift fasst der GBA für

zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten auch Beschlüsse über einen Katalog planbarer Leistungen nach den §§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände.

In dem Verfahren des LSG war folgendes Gegenstand:

Mindestmengen für stationäre Krankenhausleistungen dienen nach der gesetzgeberischen Intention der Qualitätssicherung. Es gibt sie z.B. im Bereich der Leber- und Nierentransplantation sowie der Knieprothetik. Wird ein Krankenhaus die auf ein Jahr bezogene Mindestmenge voraussichtlich nicht erreichen, darf es die Leistung nicht erbringen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 hatte der GBA eine Mindestmenge von 14 für die stationäre Behandlung Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm eingeführt. Durch Beschluss vom 17. Juni 2010 erhöhte er diese Mindestmenge mit Wirkung vom 1. Januar 2011 auf 30.

Zu verhandeln war über die Klagen von 41 deutschen Krankenhäusern aus neun Bundesländern (darunter je zwei aus Berlin und Brandenburg, 15 aus Baden-Württemberg und 14 aus Nordrhein-Westfalen), die derzeit noch die Vers…

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Themen: Deutschland , Rechtsprechung , Gesetzgebung , Gkv , Kommentar , Gesundheitswesen , Potsdam , Berlin Brandenburg , Lsg , Krankenversicherung , Hauptsacheverfahren , Medizin- Und Gesundheit(srecht) , Organspende & Transplantation , Sozial- Und Sozialversicherungsrecht

Erschienen 22. Dezember 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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