LSG: Überhöhtes Arbeitslosengeld muss zurückgezahlt werden

Empfänger von Arbeitslosengeld (II) dürfen überhöhte Zuwendungen auch dann nicht behalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit für den Berechnungsfehler verantwortlich ist. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt heute.

(Az: L 9 AL 254/05)

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitsloser dem Arbeitsamt korrekte Angaben über Einnahmen aus einem Nebenjob gemacht. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wurde dies nicht berücksichtigt, auch die tatsächlichen Einnahmen wurden nicht abgefragt. Daher erhielt dieser mehrere Monate zu viel Arbeitslosengeld.

Nach einer Rechtsbelehrung durch das Gericht zog der 46-jährige Arbeitslose aus Kassel seine Beschwerde gegen eine Entscheidung der ersten Instanz zurück. Das überzählige Arbeitslosengeld muss er nun zurückzahlen, und zwar unabhä…

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Themen: Darmstadt , Arbeitslosengeld II , Lsg

Erschienen 12. April 2006 auf http://www.elbelaw.de/blawg.

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