LSG BaWü: Ermordung ist kein Arbeitsunfall

Mord ist kein Arbeitsunfall. Kein Unfallversicherungsschutz bei Ermordung auf einem Arbeitsweg durch Familienangehörigen aus familiären Gründen (seit Jahren aufgestauter Hass)

Aus den Gründen

I. 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Ermordung ihres Ehemannes durch den gemeinsamen Sohn.

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann Salvatore C.(geb. … 1950, im Folgenden S.) haben 2 Pizzerien betrieben, die Pizzeria C. in St. und später zusätzlich eine Pizzeria in L., die beide auf den Namen der Klägerin geführt wurden, nachdem S. wegen einer vorhergehenden Insolvenz die Pizzerien nicht übernehmen konnte. In der Pizzeria C. war S. seit 01.02.1999 als Koch und Bürokraft geringfügig beschäftigt und bei der Beklagten als Arbeitnehmer gemeldet. Er arbeitete wöchentlich 54 Stunden und erhielt einen Bruttolohn von 360,00 EUR, netto 286,11 Euro (vgl. Bl. 19, 33 VA).

Am 22.07.2009 fuhr S. entsprechend der vorherigen Absprache gemeinsam mit seinem Sohn, Maurizio C.(geb. … 1971, im Folgenden M.) in dessen Wagen gegen 10:00 Uhr zum Steuerberatungsbüro des Beschäftigungsbetriebs in Bad S., Ortsteil M., wo er bzw. die Klägerin seit mehreren Jahren Mandant war. Er legte der kaufmännischen Angestellten K., wie regelmäßig vierteljährlich, Buchhaltungsunterlagen vor. Er erkundigte sich auch, wie es wäre, wenn sein arbeitsloser Sohn M. der Mutter in der Pizzeria in St.- helfen würde. Zudem wurde über die Pizzeria in L. gesprochen; S. teilte mit, der Pachtvertrag laufe im September 2009 aus und solle nicht verlängert werden. Danach verließ S. gemeinsam mit M. die Steuerberatungskanzlei.

Auf der Rückfahrt fuhr der Sohn zunächst auf dem Heimweg Richtung St., bog dann aber in das Industriegebiet Rot-M. ab, fuhr die Industriestraße lang und bog dann von dieser nach rechts in die G. Straße, eine Sackgasse, ab. Dort brachte er das Fahrzeug unter Vortäuschung einer Fahrzeugpanne zum Stehen. Er stieg aus dem Fahrzeug aus und lockte seinen Vater unter einem Vorwand nach hinten zum Kofferraum. In diesem Moment ergriff M. entsprechend seinem am Vortag gefassten Plan einen mitgebrachten Zimmermannshammer und schlug mit der Spitze mindestens achtmal auf den Kopf seines Vaters ein, um ihn zu töten. Dieser trug schwere, jedoch nicht tödliche Verletzungen davon und versuchte zu fliehen. M. holte daraufhin aus dem Kofferraum einen planmäßig mitgebrachten Benzinkanister, übergoss seinen Vater mit dem Kraftstoff und zündete ihn schließlich an. Er beobachtete zunächst seinen brennenden Vater und verließ ruhig den Schauplatz der Tat, nachdem Zeugen auf das Geschehen aufmerksam wurden. Später stellte er sich auf dem Polizeirevier W.. Der Vater erlag am selben Tag seinen schwersten Verbrennungen. M. wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 12.03.2010 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Klägerin bezi…

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Themen: Gerichte , Gesetzliche Unfallversicherung , Arbeitsunfall , Lsg , Wagen , Hass , Koch

Erschienen 29. November 2011 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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