BSG: Übernahme von Harnblasenkatheterisierungen bei Aufenthalt in Behindertenwohnheim
Jus@Publicum | 14. November 2011 — In einem Verfahren gegen den Landkreis Lüneburg als Sozialhilfeträger mit Beigeladenen zu 1. ) L. gGmbH Lüneburg und 2. )…
Eine stationäre Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 4 SGB II liegt dann vor, wenn die objektive Struktur der Einrichtung es nicht zulässt, dass ein Hilfebedürftiger 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Anschluss an BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 7). Ein Hilfebedürftiger, der im Rahmen von Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII vollstationär untergebracht ist, ist nicht in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 4 SGB II untergebracht, wenn er außer einem morgendlichen Zimmerrundgang keine verpflichtenden Termine in der Einrichtung einhalten muss.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Beigeladenen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der Beigeladene ist nach einem Krankenhausaufenthalt seit 26. September 2007 in vollstationärer Betreuung auf dem D. untergebracht. Er erhält vom Kläger Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Form der Langzeithilfe nach Leistungstyp III 1.5. Die monatlichen Aufwendungen für die Unterbringung liegen zwischen ca. 1.300 EUR und 1.900 EUR. Ein vom Beigeladenen am 19. Dezember 2007 gestellter Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde von der Deutschen R. B.-W. abgelehnt (Bescheid vom 22. Januar 2008, Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2008). Auf Antrag vom 13. Januar 2010 wurde dem Beigeladenen rückwirkend ab 1. November 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Die Rente mit einem Auszahlungsbetrag von 879,55 EUR monatlich wird vom Kläger vereinnahmt.
Nach Mitteilung des Klägers sprach der Beigeladene am 4. Februar und 4. März 2008 persönlich bei der Beklagten vor und beantragte Leistungen nach dem SGB II. Nachdem der Kläger die Beklagte aufgefordert hatte, den Leistungsantrag des Beigeladenen aufzunehmen und darüber zu entscheiden, teilte diese mit, dem Beigeladenen sei kein Antrag ausgehändigt worden, da er laut Bescheinigung des D. vollstationär untergebracht sei und somit kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe. Mit Schreiben vom 3. April 2008 widersprach der Kläger dieser Ansicht und führte aus, der D. werde leistungsrechtlich nicht als Einrichtung i.S.d. SGB II gewertet. In der vollstationären Unterbringung bezögen ca. 10 Personen Leistungen nach dem SGB II.
Am 18. April 2008 stellte der Beigeladene einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, den die Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2008 ablehnte.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er könne gemäß § 95 SGB XII als erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe die Feststellung von Sozialleistungen betreiben und Rechtsmittel einlegen. Neben Betreuungskosten fielen beim Kläger auch Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an. Der D. halte ein Hilfsang…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Juli 2011 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.
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