LSG Baden-Württemberg: Häusliche Krankenpflege auch im Betreuten Wohnen.
Frau A will ihren Lebensabend in einer Wohnanlage für Betreutes Wohnen verbringen. Ihre Wahl fiel auf eine Einrichtung, in der sie
eine Zweizimmerwohnung mieten konnte. In dem Gebäudekomplex befand sich daneben auch ein Pflegeheim.
So hat sie mit dem Gebäudeeigentümer einen Mietvertrag abgeschlossen. Für die häusliche Versorgung schloss sie einen weiteren Vertrag
mit einem Dienstleistungsunternehmen ab. Dieses verpflichtete sich zu Leistungen im häuslichen Bereich. Frau A sollte so unter
anderem das Reinigen der Wohnung, Einkaufen, Zubereitung von Frühstück, Mittagessen und Abendessen abgenommen werden.
Frau A erkrankte am Herzen. Ihr Arzt verordnete ihr nicht nur die erforderlichen Medikamente, sondern darüber hinaus auch häusliche
Krankenpflege. Durch einen Pflegedienst sollten diese Medikamente verabreicht werden.
ist gesetzlich im SGB V normiert, dort im § 37. Sie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dagegen ist die häusliche
Pflege eine Leistung der Pflegeversicherung.
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten in ihrem Haushalt bzw. in ihrer Familie häusliche Krankenpflege durch geeignetes
Pflegepersonal. Hierzu zählen zum Beispiel Ambulante Pflegedienste oder Sozialstationen. Voraussetzung ist, dass diese Leistung
zusätzlich zur ärztlichen Behandlung erforderlich ist, um entweder eine stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder die Dauer
derselben zu verkürzen, oder eine Krankenhausbehandlung angezeigt aber nicht durchführbar ist oder wenn sie zur Sicherung des Ziels
der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
Die Krankenkasse teilte zwar die Meinung, dass diese Leistung aus medizinischen Gründen erforderlich war. Dennoch lehnte sie die
Kostenübernahme ab.
Weitere Anspruchsvoraussetzung ist nämlich, dass die Pflegeleistung im Haushalt des Erkrankten erbracht wird. Dies hat die
Krankenkasse hier bestritten. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass Frau A zwar eine abgeschlossene Wohnung bewohne, alle
hauswirtschaftlichen Arbeiten aber an das Dienstleistungsunternehmen für das Betreute Wohnen übertragen habe. Es läge damit also kein
eigener Haushalt mehr vor.
Das Sozialgericht folgte in erster Instanz der Argumentation der Krankenkasse und wies die Klage der Frau A ab. Diese ging darauf hin
in Berufung.
In der Berufungsverhandlung wurde nun die Rechtsfrage erörtert, ob im Falle des Betreuten Wohnens von einem eigenen Haushalt die Rede
sein kann.
Der Begriff des Haushaltes ist nach gängiger Rechtsprechung weit auszulegen. Das Bundessozialgericht hat beispielsweise die
Leistungspflicht der Krankenkasse für eine medizinisch notwendige Insulininjektion bei einen Kind während eines Kindergarten- oder
Schulbesuchs festgestellt (Urteil vom 21. November 2002, B 3 KR 13/02 R)…
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