Loveparade 2010 – ein Jahr danach: Staatsanwaltliche Bewertung von Januar 2011 sickert durch

Die hier im Blog so intensiv diskutierte tödliche Massenturbulenz bei der Loveparade 2010 Duisburg erregt kurz vor dem Jahrestag am 24.07. erneut auch allgemeine Aufmerksamkeit.

Zum einen hat gestern der Duisburger OB Sauerland einige Worte der Entschuldigung geäußert, allerdings eingeschränkt durch die explizite Bezugnahme und Einschränkung auf seine „moralische Verantwortung“. Ich kann verstehen, dass das bei Betroffenen und Duisburger Bürgern eher Kopfschütteln hervorruft. Die Erklärung kommt sehr spät. Und der Begriff „moralische Verantwortung“ ist ebenso unbestimmt wie die Folgen daraus.

Dass Herr Sauerland nach den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft voraussichtlich nicht strafrechtlich verantwortlich ist, ergibt sich aus einem staatsanwaltlichen „Einleitungsvermerk“ vom Januar 2011, auf 448 Seiten eine Art Zwischenergebnis der Ermittlungen samt rechtlichen Bewertungen.

Seit Wochen wird im Landtag von NRW darüber diskutiert, ob man den interessierten Abgeordneten diesen staatsanwaltlichen Vermerk vom Januar zur Verfügung stellen kann. Die Opposition im Landtag hatte das vehement gefordert – zuletzt wollte die Regierung einigen Abgeordneten die Einsicht gestatten, ihnen anschließend aber einen „Maulkorb“ für die inhaltliche Diskussion anlegen. Aber eine solche Geheimhaltung erscheint mittlerweile kaum noch nachvollziehbar, denn derweil ist der Vermerk der Staatsanwalt auf breiter Basis durchgesickert (neudeutsch „geleakt“), und seine Inhalte werden seit Mai auf dem halböffentlichen Markt verbreitet, beginnend mit dem „Spiegel“, der daraus eine Titelgeschichte zimmerte (dazu hier im Blog).

Mittlerweile liegt der Bericht offenbar einer ganzen Reihe von Journalisten vor, am Montag berichtete Tagesthemen daraus, und auch ich habe inzwischen eine Kopie.

Aus einer zu frühen Bekanntgabe vorläufiger staatsanwaltlicher Ermittlungsergebnisse und deren rechtlicher Bewertung darf weder eine Störung der Ermittlungen resultieren noch eine Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten der Beschuldigten, für die ja die Unschuldsvermutung gilt. Für die Ermittlungen kann etwa die Gefahr bestehen, dass sich weitere Zeugen in ihren potentiellen Aussagen abstimmen, wenn sie den derzeitigen Ermittlungsstand sowie andere Zeugenaussagen, die dort zitiert werden, kennen. Jedoch halte ich diese Gefahr sechs Monate nach der Anfertigung des Vermerks für nur noch eingeschränkt gegeben. Mittlerweile werden sicherlich weitere Zeugen gehört worden sein, und ob die rechtliche Bewertung noch dem heutigen Stand entspricht, ist fraglich. Die Namen einiger der Beschuldigten werden zudem unabhängig von diesem Einleitungsvermerk seit Wochen in der Öffentlichkeit diskutiert.

Trotzdem sollte man bei der Veröffentlichung von Einzelheiten aus dem Vermerk sehr vorsichtig sein, um keine der betreffenden Gefahren zu schüren.

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Der staat…

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Themen: Polizei , Fahrlässige Tötung , Materielles Strafrecht , Opposition , Duisburg , Love Parade , Kriminologie , Strafverfahrensrecht , Loveparade , Loveparade 2010 , Massenpanik , Lopavent , Massenturbulenz , Stadt Duisburg
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 12. Juli 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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