Lovebuy.de ist sittenwidrig; keine Prostituiertenversteigerung mehr im Internet

Man kennt Dienste wie „my hammer“ oder ähnliche Internetseiten, wo Dienstleistungen im Internet versteigert werden. Diese funktionieren meist einwandfrei. „Lovebuy“ hatte mit einem ähnlichen Konzept versucht Geld zu verdienen. Die Internetseite bot zwar auch erotische Artikel an, aber das Hauptgeschäft dieses Auktionshauses lag darin, weibliche Begleitungen zu versteigern, wobei nach kurzem lesen der Angebote klar wurde, um welche Dienstleistungen es sich handelte. Es handelt sich um eine Prostituiertenversteigerung. Im Streit zwischen den Parteien ging es nun darum, dass die Klägerin „lovebuy“ von einem Kunden Mitgliedsbeiträge verlangte, die der Kunde aber nicht bereit war zu zahlen. Diese Mitgliedsbeiträge ermöglichten dem Kunden sich nach Anmeldung auf der Seite, die dort gegebenen Angebote an Frauen zu lesen und gegebenenfalls sich nach Vereinbarung über den Preis eine „Begleitung“ zu bestellen. Das Amtsgericht Wuppertal hält die Klage für unbegründet und führt im Urteil vom 29.07.2009 – 31 C 230/09 auf: „Die Klage ist unbegründet....Der Gegenstand der von der Klägerin im Rahmen des Internetauktionshauses www.lovebuy.de unterbreiteten Angebots einer Prostituiertenversteigerung stellt ein sittenwidriges Rechtsgeschäft dar. Die Folgen ergeben sich aus § 138 Abs. 1 BGB.“ Auch das Angebot anderer Artikel auf der Internetplattform steht dem nicht entgegen, da die Versteigerung unsittlicher Dienste im Vordergrund steht. Zweifel, welche Dienste auf der Seite angeboten werden, bestehen ebefalls nicht. Auf einem Screenshot der Seite ist dies klar zu erkennen. Dort ist der Slogan

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Themen: Bgb , Slogan , Amtsgericht Wuppertal

Erschienen 19. Oktober 2009 auf http://www.drbuecker.de.

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