Louis-Vuitton-Artikel im Internet kaufen - das kann teuer werden...

...und das nicht nur, weil die Taschen, Portemonnaies und sonstigen Accessoires ohnehin schon, sagen wir mal, nicht preiswert sind. Sondern auch deswegen, weil im Internet eine Menge Plagiate und Replica zu finden sind, die nicht den Segen der Markeninhaber haben. So geschehen bei einer Dame, die unter der Vertrauen erweckend echt wirkenden Adresse www.louisvuittontaschenonline.com Lederwaren bestellt hat. Auf viele der angebotenen Artikel wurden 44% Rabatt gegeben - Sonderangebote, hieß es. Die Seite war dazu noch vorwiegend in Deutsch gehalten, wenn auch kein Impressum angegeben war. Verlangt wurde natürlich Vorkasse - und das waren auch bei 44% Rabatt immer noch einige Hundert Euro. Erst ein Schreiben der GDSK... Tatsächlich wurde auch Ware geliefert. Die bekam die Dame aber nie zu Gesicht. Denn zuerst kam ein Schreiben der GDSK (Gesellschaft der Schnellkuriere), in dem mitgeteilt wurde, dass sich die Sendung in vorübergehender Verwahrung bzw. Beschlagnahme beim Hauptzollamt in Frankfurt am Main - Flughafen befinde. Es bestünde, so ging aus einem beigefügten Formblatt hervor, der hinreichend begründete Verdacht, dass Markenrechte verletzt seien. Ebenfalls ging daraus hervor, dass Versender des Päckchens mitnichten Louis Vuitton persönlich, sondern vielmehr Chang Sha Kai Yuan Lu, Rong Hua Street 255, China sei. Als die Dame "China" gelesen hatte, wurde ihr klar, dass sie wohl auf Markenpiraten hereingefallen war. Sie teilte der GDSK mit, sie möchte das Päckchen nicht annehmen und beantrage die Rücksendung. So weit, so gut. Kosten bis dato: über 250,- Euro. ...dann ein Schreiben der Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner Doch damit nicht genug. Wenige Tage später kam ein weiterer Brief, diesmal von der Anwaltskanzlei Preu Bohlig & Partner. Die schrieben, die Dame hätte Markenrechte der Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme, Paris, Frankreich verletzt und machte daher folgende Ansprüche geltend: Nach § 18 MarkenG (Markengesetz) sei ein Anspruch auf Vernichtung der Plagiate gegeben, dem die Dame zustimmen solle. Zusätzlich wurde eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,- Euro gefordert, wobei auf Art. 9 Abs. 2a und c der Gemeinschaftsmarkenverordnung hingewiesen wurde. Zuletzt sei die Dame auch verpflichtet, die Kosten des Grenzbeschlagnahmeverfahrens und die Anwaltskosten in Höhe von 200,- Euro zu erstatten. Hierfür wurde eine Anspruchsgrundlage allerdings nicht genannt (ebenso wenig wie die Aufschlüsselung der Kosten in Grenzbeschlagnahme- und Anwaltskosten). Sollten die Kosten für den Einkaufs-Fehler nunmehr also auf 450,- Euro steigen? Nein, wie ein Blick ins Gesetz verrät. Denn sowohl das deutsche Markengesetz wie auch die europäische Gemeinschaftsmarkenverordnung ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr". Und das lag eben im vorliegenden Fall nicht vor - die Dame wollte die Lederwaren zur eigenen Verwendung. Sprich: keine Zustimmung zur Vernichtung, keine Unterlassungserklärun……

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Themen: Abmahnung , Frankfurt , Vertragsstrafe , Frankreich , Unterlassung , China , Paris , Lte , Hauptzollamt , Internetvertragsfalle

Erschienen 3. Februar 2012 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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