Lotto-Gewinn als Betriebsausgabe
Spielgewinnansprüche gegen einen bilanzierenden Veranstalter einer nicht genehmigten sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Entstehung mindernd zu berücksichtigen, wenn keine Anhaltspunkte für eine betrügerische Ausrichtung
des Geschäftskonzepts vorliegen, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.
Die klagende Lotto-Servicegesellschaft organisierte in den Streitjahren Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den wöchentlichen
Ausspielungen des deutschen Lotto- und Totoblocks mit von ihr entwickelten Systemreihen (Zahlenkombinationen), welche für die in
Spielgemeinschaften verbundenen Mitspieler einzusetzen waren. Nach den Teilnahmebedingungen erteilten die Mitspieler der klagenden
“Gesellschaft” unter Befreiung von § 181 BGB Vollmacht, im Namen der Mitspieler Gesellschaftsverträge zur Gründung von
BGB-Spielgemeinschaften, den Treuhandvertrag für die Spieler/die Spielgemeinschaften mit einem Treuhänder und einen
Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Spieler, den Spielgemeinschaften und sich selbst abzuschließen.
Die Mitspieler beauftragten nach dem Vertragswerk einen von der “Gesellschaft” (Klägerin) bestellten Treuhänder im eigenen Namen,
aber für der Spielgemeinschaft, den Spielvertrag
mit den Lottogesellschaften über deren Annahmestellen abzuschließen, die Lottoscheine in Verwahrung zu nehmen, etwaige Gewinne für
die Spielgemeinschaft gegenüber der Lottogesellschaft geltend zu machen, diese entgegenzunehmen und einem Treuhandkonto zuzuführen,
sowie die Gewinne schließlich an die Mitspieler auszuzahlen. Nach den Teilnahmebedingungen war die Klägerin für den Fall, dass nicht
alle Anteile an einer Spielgemeinschaft an Mitspieler vergeben werden können, berechtigt, sich selbst an der Spielgemeinschaft zu
beteiligen und/oder den bestellten Treuhänder anzuweisen, für diese Spielgemeinschaft keinen Spielvertrag mit den Lottogesellschaften
abzuschließen. Für den zuletzt genannten Fall sollte der Mitspieler “auf andere Weise an Ersatz gelangen”.
In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle wurden jedoch tatsächlich keine Lottoscheine erworben.
Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wegen Gewinnfeststellung und gelangte das Finanzamt zu der Feststellung, dass in den Gewinnermittlungen von den
Spielbeiträgen lediglich die Anteile für Spielvermittlung und für Serviceleistungen und Konzeption, nicht aber der
Spieleinsatz-Anteil, der nach dem Vertragswerk an den Treuhänder abzuführen war, als Betriebseinnahmen erfasst worden waren. Bei der
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ging das Finanzamt davon aus, dass für tatsächlich abgegebene Lottoscheine ein Abschlag von 2 %
zu gewähren sei. Zusätzlich seien die Einnahmen zu erfassen, die mit tatsächlich abgegebenen Lottoscheinen in Zusammenhang stünden.
Auf dieser Grundlage gelangte das Finanzamt zu weit höheren Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Nach erfolglosem Einspru…
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