Lotsen-Küche

Die umgelegten Personalkosten für den Küchenbetrieb einer Lotsen-Außenstation sind Betriebsausgaben der Lotsen. Sagt jedenfalls das Niedersächsische Finanzgericht. Allerdings wurde gegen dieses Urteil Revision zum BFH (VIII R 21/08) eingelegt.

Zu Unrecht habe das FA, so das FG in seinem Urteil, bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit die Personalkosten für den Küchenbetrieb, die der Lotsenverein in den Streitjahren auf den Kläger umgelegt hat, nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betrieblich veranlasst sind alle Aufwendungen, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Dazu gehören auch alle laufenden Betriebsaufwendungen, wie z.B. gezahlte Arbeitslöhne. Nach § 12 Nr. 1 EStG dürfen dagegen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und die für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Dazu gehören nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt.

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den auf den Kläger umgelegten Personalkosten für den Küchenbetrieb der Außenstation um Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG. Diese Personalkosten sind in den Streitjahren für den Kläger betrieblich veranlasst. Der Lotsenverein musste seine Außenstation rund um die Uhr besetzen, um, wie der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert hat, den Lotsenbetrieb aufrechterhalten zu können. Hierzu war es auch erforderlich, dass den Lotsen, die sich nach ihren jeweiligen Dienstplänen in der Außenstation aufhalten mussten, die Möglichkeit eingeräumt wird, dort ein Frühstück und ein Mittagessen einnehmen zu können. Ein Küchenbetrieb war daher für den Betrieb der Außenstation unumgänglich.

Dementsprechend gehen auch die Beteiligten im Streitfall sowie das Schreiben der Oberfinanzdirektion Bremen vom 17. März 1994 übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den auf die Lotsen der Lotsenbrüderschaft umgelegten Personalkosten für den Bereich „Verpflegung“ um Betriebsausgaben der Lotsen handelt. Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob der Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versagen ist, da nach dieser Regelung Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen grundsätzlich zwar Betriebsausgaben sind, diese den Gewinn jedoch nicht mindern dürfen, soweit in § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 ff. EStG nichts anderes bestimmt ist. Auch nach dem Schreiben der Oberfinanzdirektion Bremen vom 17. März 1994 an die Lotsenbrüderschaft, auf das sich das FA im Rahmen seiner Einspruchs…

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Themen: Einkommensteuer , Bfh , Betrieb
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 30. Dezember 2008 auf http://www.rechtslupe.de.

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