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Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht kindergeldschädliche Einkünfte des Kindes

am 23.01.2008 von http://www.meisen.info

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
Abzüglich der Werbungskosten und des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrugen die Einkünfte und Bezüge der Tochter der Klägerin im Streitjahr 2005 7 979,33 € und überstiegen damit den Jahresgrenzbetrag von 7 680 €. Die Klägerin war der Auffassung, neben den Werbungskosten und den Beiträgen zur Sozialversicherung seien auch die Beiträge der Tochter zu ihrer privaten Zusatzkrankenversicherung (ca. 71 €), ihrer privaten Rentenversicherung (540 €) und ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung (ca. 394 €) sowie ihre Aufwendungen für Kontaktlinsen (ca. 214 €) abzuziehen, so dass der Jahresgrenzbetrag unterschritten sei. Die Familienkasse lehnte den Abzug ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das finanzgerichtliche Urteil als unbegründet zurück. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur gebotenen Kürzung der Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Gleichheitsverstoß gegenüber anderen Eltern vorliege, deren Kinder die betreffenden Aufwendungen nicht hätten. Der BFH habe deshalb in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2006 III R 24/06 (BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530) nur unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt. Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung seien aber …

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