Lohnabtretungs-Schnick-Schnack-Schnuck
Der (die) obige(n) Sicherungsgeber tritt (treten)hiermit den pfändbaren Teil seiner(ihrer) gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen jeglicher Art einschließlich Betriebsrenten und Ruhegeldansprüche, Arbeitnehmerzulage, laufende Geldleistungen gemäß §53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) gegen den jeweiligen Leistungsträger, insbesondere Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Konkursausfallgeld, Kurzarbeit- und Schlechtwettergeld (§19 SGB), Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung an die dies hiermit annehmende $Bank AG.
Beim Abschluss eines Ratenkredites unterschreibt der Kunde regelmäßig Lohnabtretungen, sei es als Beispiel zum Kauf eines bunten Vogels.
Die Lohnvorausabtretung ist die einzige Kreditsicherheit, die auch nach Insolvenzeröffnung noch wirksam aus dem Vermögen des Schuldners entstehen kann. Die Insolvenzordnung enthält dazu eine Ausnahmeregel. Normalerweise geht das nicht. In der Fachwelt gab es zuletzt Diskussionen darüber, wie die Ausnahmeregel rechtsdogmatisch eingeordnet werden muss. Der BGH hat die Frage in zwei aktuellen Entscheidungen (IX ZR 109/05 und IX ZR 247/03) zu Gunsten der Banken entschieden.
Eine Lohnpfändung wird mit der Verfahrenseröffnung unwirksam. Hier liegt ein wichtiger Unterschied zur Lohnabtretung.
Im Dreiecksverhältnis zwischen Abtretungsgläubiger, Pfändungsgläubiger und Insolvenzmasse ergibt sich dann in der Zeit vor InsO den ersten zwei Jahren ab Verfahrenseröffnung folgendes (vereinfachtes) Beziehungsgeflecht:
Abtretungsgläubiger Gewinnt gegen Insolvenzmasse. Allerdings muss die Abtretung wirksam sein, z.B. kein Ausschluss der Abtretung im Arbeitsvertrag. Gewinnt gegen Lohnpfändung, wenn die Abtretung früher war. Gewinnt gegen frühere Lohnpfändung ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gewinnt gegen spätere Lohnabtretung.
Lohnpfändung Gewinnt gegen Abtretung, wenn im Arbeitsvertrag die Abtretung ausgeschlossen wurde. Verliert gegen Insolvenzmasse ab Verfahrenseröffnung. Die Pfändung wirkt im zeitlichen Rang.
Insolvenzmasse Verliert gegen wirksame Abtretung. Gewinnt gegen Lohnpfändung ab Verfahrenseröffnung. Zwei Jahre nach Verfahrenseröffnung gewinnt die Masse immer.
Es gibt ganz geschickte Kanzleien, die sich um den Einzug von Lohnabtretungen kümmern. Über das Bereicherungsrecht (§ 816 Abs. 2 BGB) kann auch eine nicht offen gelegte priorisierte Lohnabtretung nützlich sein. Es werden dann die von einem anderen Gläubiger bereits eingesammelten Pfändungsbeträge wieder eingefordert.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Sgb , Sozialgesetzbuch , Ausschluss Lohnabtretung IM Arbeitsvertrag
Erschienen 2. Dezember 2006 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.
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