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Lohn ohne Arbeit - Der Annahmeverzug des Arbeitgebers

am 02.03.2008 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütungszahlung u.U. auch dann, wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht tätig geworden ist.  So z. B. im Falle des Annahmeverzuges. Annahmeverzug bedeutet - einfach formuliert - “Lohn ohne Arbeit”.
Ein Annahmeverzug des Arbeitgebers liegt vor, wenn der Arbeitgeber die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Das kommt z. B. oft in Folge einer unwirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vor.
Während im ungekündigten Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber nur dann in Annahmeverzug gerät, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung tatsächlich anbietet, bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des BAG in den Fällen der Kündigungsfrist sowie im Fall der ordentlichen Kündigung bei sofortiger Suspendierung keines förmlichen Angebots durch den Arbeitnehmer mehr. Vielmehr gerät der Arbeitgeber ohne weiteres in Annahmeverzug.
Will der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten, so muss er dem Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeit wieder zuweisen. Zur Beendigung des Annahmeverzuges ist es nicht ausreichend, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt, das Arbeitsverhältnis sollte trotz der ausgesprochenen Kündigung fortbestehen. Es ist vielmehr eine konkrete Zuweisung der auszuübenden Tätigkeit erforderlich.
Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Unterlässt der Arbeitnehmer während des Verzugszeitraums eine Meldung beim Arbeitsamt und bezieht er so auch kein Arbeitslosengeld, so kann hierin nicht …

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