BGH: DENIC muss Domain bei eindeutigem Mißbrauch löschen
Anja Neubauer | 27. Oktober 2011 — Wie der BGH in seiner Pressemitteilung 172/2011 vom 27.10.2011 mitteilte, wurde nun in dem Verfahren - I ZR 131/10 – (“regie…
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.10.2011 (Aktenzeichen: I ZR 131/10) entschieden, dass die DENIC Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschen muss.
In dem BGH-Fall klagte der Freistaat Bayern gegen die DENIC, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain “.de” vergibt. Der Kläger hatte festgestellt, dass unter dieser Domain ausländische Unternehmen Domainnamen registriert hatten, die aus dem Wort “regierung” und dem Namen jeweils eines bayerischen Regierungsbezirks gebildet wurden (z.B. “regierung-oberfranken.de”). Der Kläger, der für seine Regierungsbezirke ähnliche Domainnamen hat registrieren lassen (z.B. “regierung.oberfranken.bayern.de”), verlangte von der Beklagten, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben.
Der BGH gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung des BGH treffen die DENIC, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen erfüllt, nach der Entscheidung des BGH (Urteil vom 17.05.2001, Aktenzeichen: I ZR 251/99; BGHZ 148, 13) zwar nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Im vorliegenden Fall war der „Missbrauch“ aber so offenkundig, dass die DENIC die Domains löschen musste. Denn bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen habe, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regierungsbezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises könne auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfüge, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht ausländischen privaten Unternehmen zustehen.
Die Entscheidung zeigt zugleich, wie schwer es für Private ist, missbräuchlich verwendete Domain-Namen bei der DENIC löschen zu lassen. Denn der BGH stellt …
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. November 2011 auf http://blog.random-coil.de.
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