LKW-Maut

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte sich jetzt in zwei Verfahren mit der seit dem 1. Januar 2005 geltende LKW-Maut zu befassen. Nach Auffassung des OVG ist die LKW-Maut grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das derzeitige Mautberechnungssystem führe jedoch im Einzelfall dazu, dass – wenngleich in geringem Umfang – zu hohe Mautbeträge gezahlt würden.

Die beiden Kläger hatten auf Erstattung der von ihnen entrichteten Mautbeträge von 22,43 € für August 2005 bzw. 9.837,41 € für die Zeit von Januar 2005 bis Mitte März 2006 durch das Bundesamt für Güterverkehr geklagt. Der eine Kläger, ein Fuhrunternehmer, vertrat die Auffassung, nicht zur Zahlung der Maut verpflichtet gewesen zu sein, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Mauterhebung fehle. Die Bundesregierung habe in der Mauthöhenverordnung die Höhe der für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlenden Maut nicht sachgerecht geregelt. Der zweite Kläger, ein in den Niederlanden ansässiger Blumengroßhändler, machte geltend, sein Fahrzeug sei nach dem Autobahnmautgesetz nicht mautpflichtig, weil es sich um einen Verkaufswagen handle, der nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sei.

Das Verwaltungsgericht Köln wies beide Klagen ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht verurteilte die beklagte Bundesrepublik zur Rückerstattung überzahlter Mautbeträge von 0,02 € und 2,52 €.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kläger seien mautpflichtig gewesen. Das im Autobahnmautgesetz vorgesehene System der Mauterhebung, nach dem die Toll Collect GmbH im Namen des zuständigen Bundesamts für Güterverkehr die Mautbeträge von den Autobahnbenutzern einziehe, unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gelte für die Festsetzung der Mautsätze in der Mauthöhenverordnung. Der Bundesregierung habe bei Erlass dieser Verordnung unter Berücksichtigung der gesetzlichen und europäischen Vorgaben ein weites Gestaltungsermessen zugestanden. Davon sei auch die Entscheidung getragen, die Mautsätze in Bezug auf die Achszahl der mautpflichtigen LKW lediglich in einem vergleichsweise geringen Maße zu differenzieren. Auch das Fahrzeug des niederländischen Blumengroßhändlers sei mautpflichtig. Es fehle an objektiven Merkmalen, die darauf schließen ließen, dass das Fahrzeug nicht lediglich dem Transport von Blumen und Pflanzen zu den Kunden diene, sondern zugleich eine Verkaufsstätte sei.

Beanstandet hat das Oberverwaltungsgericht indessen in beiden Verfahren die Berechnung der Maut. Die Toll Collect GmbH berechne die Maut nicht durch Multiplikation der gefahrenen Kilometer mit dem Mautsatz, sondern …

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Themen: Fahrzeug , Die Zeit , Bundesamt , Verbrauchssteuern , Lkw-maut

Erschienen 23. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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