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LKW-Fahrverbote zur Ferienreisezeitzeit

am 25.06.2007 von http://www.meisen.info

Zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen zusätzlich zum ganzjährigen Sonntagsfahrverbot in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007 an allen Samstagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen jeweils in beiden Fahrtrichtungen nicht verkehren.
Ausnahmen von diesem Fahrverbot gelten für:

den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger;
den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr);
Beförderungen von

frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
leicht verderblichem Obst und Gemüse,


sowie Leerfahrten, die in Zusammenhang mit Fahrten oben genannten Fahrten stehen.

Betroffen von diesem Samstagsfahrverbot sind die folgenden Autobahnen und Bundesstraßen:




Autobahn


Streckenbeschreibung




A 1


von Autobahnkreuz Leverkusen-West über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg und von Anschlussstelle Oyten bis Horster Dreieck




A 2


von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen




A 3


von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg




A 4/E 40


von der Anschlussstelle Herleshausen bis Dreieck Dresden-Nord




A 5


von Darmstädter Kreuz über Karlsruhe bis Autobahndreieck Neuenburg




A 6


von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd




A 7


von Anschlussstelle Schleswig Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Ost bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Anschlussstelle Bad Kissingen/Oberthulba, Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen




A 8


von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-West und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall




A 9/E 51


Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing




A 10


Berliner …

BVerwG 4 A 6.04

Bundesverwaltungsgericht / I. Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz für den Bau der Bundesautobahn A 72 Chemnitz Leipzig im ersten Teilabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz Chemnitz und der Anschlussstelle A 72/S 24…

BVerwG 4 A 2.04

Bundesverwaltungsgericht / I. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz für den Bau der Bundesautobahn A 72 Chemnitz Leipzig im ersten Teilabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz Chemnitz und der Anschlussstelle A 72/S 24…

BVerwG 4 A 1.04 - Urteil

Bundesverwaltungsgericht / I. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz für den Bau der Bundesautobahn A 72 Chemnitz Leipzig im ersten Teilabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz Chemnitz und der Anschlussstelle A 72/S 24…

BVerwG 4 A 4.04 - Urteil

Bundesverwaltungsgericht / I. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz für den Bau der Bundesautobahn A 72 Chemnitz Leipzig im ersten Teilabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz Chemnitz und der Anschlussstelle A 72/S 24…

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