LKW-Überholverbote auf der Autobahn

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass d

Der Großteil der Lkw-Überholverbote auf der A 7 und der A 45 sowie auf der A 8 (Ost) sind rechtmäßig, wie jetzt das bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen entschied.

Der Kläger transportiert als selbständiger Fuhrunternehmer bundesweit Segel- und Motoryachten. Er wandte sich in zwei Verfahren gegen Überholverbote für Lastkraftwagen, die auf mehreren Streckenabschnitten der Bundesautobahnen A 7 und A 45 sowie A 8 Ost angeordnet wurden. Auf der Grundlage dieser verkehrsbehördlichen Anordnungen wurden an diesen Autobahnabschnitten die entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 277) aufgestellt; an der zwischen München und Salzburg gelegenen A 8 (Ost) erfolgt die Anzeige zum Teil durch eine Streckenbeeinflussungsanlage und durch Prismenwender. Die die A 8 (Ost) betreffende Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg; dagegen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof einen Teil der für die A 7 und die A 45 angeordneten Lkw-Überholverbote aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, auch soweit sie angenommen hatten, dass die Rechtsmittelfrist gegen ein durch Verkehrszeichen bekannt gegebenes Verkehrsgebot oder -verbot nicht bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn der dagegen Rechtsschutz begehrende Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal auf dieses Verkehrszeichen trifft.

Die Revisionen des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren zurückgewiesen. Diese Lkw-Überholverbote entsprachen den Anforderungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nach dieser Bestimmung dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere von Leib, Leben und Eigentum erheblich übersteigt.

Bei den vom Kläger angegriffenen Lkw-Überholverboten auf der A 8 (Ost) hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen dieser rechtlichen Voraussetzungen auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht bejaht. An diese Feststellungen war das Revisionsgericht gebunden. Danach ergibt sich hier eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO aus den auf diesen Streckenabschnitten bestehenden erheblichen Höhenunterschieden mit entsprechenden Steigungs- und Gefällstrecken, dem Nichterreichen der erforderlichen Haltesichtweiten, der dichten Abfolge von Anschlussstellen und einem nur zweispurigen Ausbau der Richtungsfahrbahnen, die zudem über keinen Standstreifen verfügen; hinzu kommen ein überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen und überdurchschnittliche Unfallraten. Ebenso wenig war zu beanstanden, dass das Berufungsgericht…

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Themen: Lkw , Leipzig , Autobahn , Überholverbot
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 24. September 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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