Lizenzgebühr bei unerlaubter Verwendung von Karten auf Webseiten

Wer von einer fremden Homepage einen Plan kopiert und auf der eigenen Homepage als Anfahrtsskizze nutzt, verletzt das Urheberrecht. Er hat dem Ersteller des Planes eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen, die sich danach richtet, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte.

Ein kartographischer Verlag, der Stadt – und Landkreiskarten herstellt, unterhielt auch eine eigene Homepage, auf der verschiedene Karten aufgerufen werden können. Die Homepage enthielt einen Urheberrechtshinweis des Verlages sowie dessen Firmenlogo. Die Betreiberin eines Gästehauses verwandte nun seit April 2007 zum Zwecke der Anfahrtsbeschreibung zu ihrer Unterkunft einen Ausschnitt eines Planes des kartographischen Verlages, den sie auf dessen Homepage gefunden hatte. Als der Verlag dies bemerkte, forderte er eine Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz in Höhe von 650 Euro und 79 Euro Bearbeitungspauschale. Die Besitzerin des Gästehauses gab die Unterlassungserklärung ab, zahlte aber nur 238 Euro.

Darauf hin klagte der Verlag vor dem AG München. Die zuständige Richterin sprach ihm die restlichen 491 Euro zu: Unstreitig habe die Beklagte den Kartenausschnitt auf ihrer Homepage als Anfahrtsskizze ohne Berechtigung genutzt. Sie müsse daher eine angemessene Lizenzgebühr bezahlen.

Bei Berechnung der Lizenzgebühr sei darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Lizenzgebühr ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Diese Schadensberechnung beruhe auf der Erwägung, dass derjenige, der Rechte anderer verletze, nicht besser stehen solle, als er bei einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis gestanden hätte…

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Erschienen 21. Dezember 2009 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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