Lizenzgebühr und Selbstüberschätzung
Der Betreiber eines Supermarkt ließ zu dessen Eröffnung Werbezettel in einer Auflage von knapp 100.000 Stück verteilen, die das Bild
von S.W., einer bekannten Restaurantbesitzerin und Fernsehköchin, zusammen mit im Sonderangebot erhältlichen Dosensuppen enthielten.
Die Fernsehköchin ging gegen den Supermarktbetreiber wegen der nicht genehmigten Verwendung des Bildes gerichtlich vor und erwirkte
eine Unterlassungsverfügung. Sodann verlangte sie eine fiktive von 100.000 €. Der Supermarktbetreiber wehrte sich hiergegen schriftsätzlich, blieb der
mündlichen Verhandlung jedoch fern.
Das Landgericht Koblenz sprach der Beschwerdeführerin unter Abweisung der Klage im Übrigen Schadensersatz in Höhe von 5.000 € nebst
Zinsen zu. Der Beschwerdeführerin stehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22, § 23 Abs. 2
Kunsturheberrechtsgesetz als auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Zur Höhe der fiktiven Lizenzgebühr führt das
Gericht aus, diese könne nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung ermittelt werden. Die von der
Fernsehköchin vorgelegten Werbeverträge seien nicht als Maßstab heranzuziehen, da sie eine längerfristige Laufzeit hätten, sich
hingegen nicht auf die Wiedergabe des Bildnisses in einer Zeitungswerbung bezögen. Maßgeblich sei, welche Lizenzgebühr vernünftige
Vertragspartner in der Lage der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vereinbart hätten. Für die Schätzung
stellten grundsätzlich die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad
und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, die wesentlichen Gesichtspunkte dar. Der Bekanntheitsgrad der
Beschwerdeführerin sei begrenzt. Das Landgericht verweist hier auf verschiedene Fernsehauftritte der Fernsehköchin und ihre gemäß
einer Emnid-Umfrage relativ geringe Beliebtheit im Vergleich zu anderen Fernsehköchen. Die Fernsehköchinsei allenfalls im
Spartenbereich der Kochinteressierten einigermaßen bekannt. Gegen eine hohe Lizenzgebühr spreche weiterhin der eng begrenzte
Verbreitungsgrad der Werbemaßnahme (regionale Anzeigenzeitung). Das Bildnis sei auf der unübersichtlich gestalteten Anzeige nicht als
besonderer Blickfang und ohne namentlichen Hinweis auf die Beschwerdeführerin eingesetzt worden. Der Ertrag der Werbung mit dem
Bildnis der Beschwerdeführerin, was den Verkauf von Eintopfdosen betreffe, sei nach Darstellung der Beklagten nicht nennenswert
gewesen.
Auf die Berufung der Fernsehköchin erteilte das Oberlandesgericht Koblenz den Hinweis, es sei beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522
Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Im Ergebnis zu Recht habe das Landgericht den Schadens- beziehungsweise Wertersatz auf
5.000 € festgesetzt. Bei seiner Schätzung nach § 287 ZPO berücksichtige das Oberlandesgericht, dass die Beschwerdeführerin einen …
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