Lizenzgebühr und Selbstüberschätzung

Der Betreiber eines Supermarkt ließ zu dessen Eröffnung Werbezettel in einer Auflage von knapp 100.000 Stück verteilen, die das Bild von S.W., einer bekannten Restaurantbesitzerin und Fernsehköchin, zusammen mit im Sonderangebot erhältlichen Dosensuppen enthielten. Die Fernsehköchin ging gegen den Supermarktbetreiber wegen der nicht genehmigten Verwendung des Bildes gerichtlich vor und erwirkte eine Unterlassungsverfügung. Sodann verlangte sie eine fiktive Lizenzgebühr von 100.000 €. Der Supermarktbetreiber wehrte sich hiergegen schriftsätzlich, blieb der mündlichen Verhandlung jedoch fern.

Das Landgericht Koblenz sprach der Beschwerdeführerin unter Abweisung der Klage im Übrigen Schadensersatz in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zu. Der Beschwerdeführerin stehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22, § 23 Abs. 2 Kunsturheberrechtsgesetz als auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Zur Höhe der fiktiven Lizenzgebühr führt das Gericht aus, diese könne nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung ermittelt werden. Die von der Fernsehköchin vorgelegten Werbeverträge seien nicht als Maßstab heranzuziehen, da sie eine längerfristige Laufzeit hätten, sich hingegen nicht auf die Wiedergabe des Bildnisses in einer Zeitungswerbung bezögen. Maßgeblich sei, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vereinbart hätten. Für die Schätzung stellten grundsätzlich die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, die wesentlichen Gesichtspunkte dar. Der Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin sei begrenzt. Das Landgericht verweist hier auf verschiedene Fernsehauftritte der Fernsehköchin und ihre gemäß einer Emnid-Umfrage relativ geringe Beliebtheit im Vergleich zu anderen Fernsehköchen. Die Fernsehköchinsei allenfalls im Spartenbereich der Kochinteressierten einigermaßen bekannt. Gegen eine hohe Lizenzgebühr spreche weiterhin der eng begrenzte Verbreitungsgrad der Werbemaßnahme (regionale Anzeigenzeitung). Das Bildnis sei auf der unübersichtlich gestalteten Anzeige nicht als besonderer Blickfang und ohne namentlichen Hinweis auf die Beschwerdeführerin eingesetzt worden. Der Ertrag der Werbung mit dem Bildnis der Beschwerdeführerin, was den Verkauf von Eintopfdosen betreffe, sei nach Darstellung der Beklagten nicht nennenswert gewesen.

Auf die Berufung der Fernsehköchin erteilte das Oberlandesgericht Koblenz den Hinweis, es sei beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Im Ergebnis zu Recht habe das Landgericht den Schadens- beziehungsweise Wertersatz auf 5.000 € festgesetzt. Bei seiner Schätzung nach § 287 ZPO berücksichtige das Oberlandesgericht, dass die Beschwerdeführerin einen …

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Themen: Bgb , Recht AM Eigenen Bild , Lizenzgebühr , Zivilprozess , Schadensschätzung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 1. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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