Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
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Auch bei einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten Publikumsge-sellschaft hat die Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich zur Folge, dass die einzelnen Gesellschaftern verliehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Bei der Abwicklung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann das Gericht aus wichtigen Gründen entsprechend § 146 Abs. 2 HGB Liquidatoren ernennen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die GbR aufgelöst, nachdem durch die Insolvenz der S. GmbH und der S. Finanzdienstleistungen AG die Erreichung des im Gesellschaftsvertrag näher ausgestalteten Gesellschaftszwecks unmöglich geworden ist (§ 726 BGB).
Die Auflösung der Gesellschaft hat grundsätzlich zur Folge, dass die einzelnen Gesellschaftern verliehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Eine Ausnahme davon ergibt sich weder aus einem Beschluss der Gesellschafter der GbR noch aus einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Auch eine analoge Anwendung von § 265 Abs. 1 AktG oder § 66 Abs. 1 GmbHG scheidet aus.
Die Gesellschafter können die Geschäftsführung und Vertretung der Abwicklungsgesellschaft durch Beschluss einzelnen Gesellschaftern übertragen. Das ist hier jedoch nicht geschehen. Auf der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2002 kam ein entsprechender Beschluss gerade nicht zustande. Umstände, die auf eine Neubegründung der Einzelgeschäftsführungsbefugnis kraft Rechtsscheins hindeuten würden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Auch die Auslegung des Gesellschaftsvertrages der GbR ergibt nicht, dass im Falle der Auflösung durch Zweckverfehlung der bisherige geschäftsführende Gesellschafter die Geschäfte der Auseinandersetzungsgesellschaft führen sollte.
Bei der auf Kapitalsammlung ausgerichteten GbR mit 3.400 Gesellschaftern handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft, so dass der Bundesgerichtshof den Gesellschaftsvertrag selbst auslegen kann. Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind zum Schutz später beitretender Gesellschafter nach dem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrages auszulegen, wobei der Text der Beitrittserklärung Berücksichtigung findet.
Im Gesellschaftsvertrag und auch in der Beitrittserklärung fehlt es an Regeln für die Auflösung durch Zweckverfehlung. Es findet sich vor allem kein Anhaltspunkt dafür, dass einer der beiden geschäftsführenden Gesellschafter in diesem Fall der Auflösung Liquidator werden sollte.
Ebenso führt auch eine ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu keinem anderen Ergebnis. Allerdings kann nicht ohne weiteres auf § 730 Abs. 2 …
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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