Linksabbieger haben Vorfahrt
Carsten MeineckeVertragsanwalt des
ADFC Berlin e.V
Ich Schreibe in einer Verkehrssache gerade an das Amtsgericht Mitte. Mein Mandant wird auf Schadensersatz verklagt. Verhandelt wird
folgender Sachverhalt:
Die Tochter der Klägerin biegt mit dem links ab. Dabei
kommt es zum mit dem meines Mandanten, der aus der Gegenrichtung kommend rechts abbiegt. Man sollte
denken, dass die Sache eindeutig und die Klage ohne Aussicht auf Erfolg ist. Hier nun das aus meinem Schriftsatz ans Gericht:
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Ich kann es mir nicht verkneifen, einen Absatz aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.12.2010 zu
zitieren. Der Kollege ist laut Briefkopf sogar Fachanwalt für Verkehrsrecht:
„Anhand dieser Beschädigungen ist ersichtlich, dass das Beklagtenfahrzeug das klägerische Fahrzeug mittig auf der Beifahrerseite
gerammt hat und hier in die Tür eingefahren ist. Wäre der Beklagte mit angemessener Geschwindigkeit und unter Berücksichtigung des
weiteren Verkehrs und unter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gefahren, wäre es nie und
nimmer zum Unfall gekommen. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hingegen durfte darauf vertrauen, dass der Beklagte nicht derart
gefährlich abbiegen, sondern auf einen der weiteren freien Fahrstreifen abbiegen werde. Bei einem Rechtsabbiegemanöver ist es nach
den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ebenfalls nicht zulässig, sofort weitere Fahrstreifen zu überqueren und so einen
Verkehrsunfall mit linksabbiegenden Fahrzeugen billigend in Kauf zu nehmen.“
Der Kollege formuliert ein Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers. Der Rechtsabbieger hat gefälligst auf Linksabbieger zu achten und …
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