Links und Recht…

[Beitrag in COMPUTER-FACHWISSEN - Fachzeitschrift für Betriebs- und Personalräte zu EDV-Einsatz, Mitbestimmung und Datenschutz - Dezember 2004]

Jan A. Strunk

Über den (Un)-Sinn von Disclaimern Es gibt Botschaften, die verselbständigen sich irgendwann. Und zwar so sehr, dass ihre Authentizität und sachliche Richtigkeit bald von niemandem mehr hinterfragt werden. Zuweilen verkehrt sich die ursprüngliche Aussage dabei sogar in ihr krasses Gegenteil. So auch im Fall des im World Wide Web mittlerweile wohl meistzitierten Urteils: dem des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 (Aktenzeichen: 312 O 85/98).

Diese Entscheidung wurde nämlich zum Anlass für Formulierungen wie der folgenden, die so oder so ähnlich im Impressum unzähliger Websites zu finden sind:

»Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies, so das Landgericht, kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Da wir keinen Einfluss auf die Gestaltung und den Inhalt gelinkter Seiten haben, distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von den Inhalten aller Links auf unserer Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu eigen.«

Hintergrund des Ganzen sind die auf Internet-Veröffentlichungen anzuwendenden Haftungsregeln im Teledienstgesetz oder im hier gleichlautenden Mediendienste-Staatsvertrag (Siehe § 8 ff Teledienstgesetz (TDG) und § 6 ff Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV); zum Zeitpunkt der Entscheidung galten noch die jeweiligen §§ 5 Abs. 1 TDG/MDStV in der Fassung von 1997, die an der maßgeblichen Stelle aber bis auf den Begriff ›Inhalte‹ anstatt jetzt ›Informationen‹ gleich formuliert waren).

Danach müssen Website-Anbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten (als so genannte ›Content-Provider‹ auch haftungsrechtlich einstehen. Was zunächst nichts weiter bedeutet, als die Wiederholung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass jeder für sein eigenes Handeln verantwortlich ist.

Spannender – und im fraglichen Urteil erstmalig im Zusammenhang mit dem Internet in einer Gerichtsentscheidung auftauchend – ist allerdings die Frage, ob in der bloßen Verlinkung auf eine fremde Website ein Bereithalten ›eigener Inhalte‹ liegen kann. Eine Frage, die das Landgericht Hamburg bejaht hat. Was die Internet-›Gemeinde‹ hieraus dann allerdings nach dem ›Stille-Post-Prinzip‹ gemacht hat, ist leider fast schon ein klassisches Beispiel dafür, was dabei herauskommen kann, wenn man fremde Inhalte ungeprüft und ohne eigenes Nachdenken einfach wörtlich übernimmt. (Wobei einige der daraus entstandenen Erklärungen zur Krönung des Ganzen sogar noch einen direkten Link zum Volltext des Hamburger Urteils enthalten).

Gelesen haben kann die Entscheidung jedenfalls keiner der unzähligen Webm…

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Themen: World Wide Web
Rechtsgebiet: Onlinerecht

Erschienen 15. Dezember 2004 auf http://www.kielanwalt.de.

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