Links auf kinderpornografische Inhalte sind längst strafbar

Heise berichtet heute darüber, dass ein Vertreter des BKA in einer Ausschussanhörung vor dem Europaparlament gefordert hat, auch Besitz und Verbreitung von Links auf einschlägige kinderpornografische Webseiten eindeutig unter Strafe zu stellen.

Wer sich den deutschen Straftatbestand des § 184b StGB betrachtet und die juritsische Diskussion hierzu kennt, weiß allerdings, dass sowohl das Verlinken als auch das Aufrufen entsprechender Websites längst als strafbar angesehen wird. Die Forderung des BKA dürfte deshalb nur darauf abzielen, die deutsche Regelung in ganz Europa zu etablieren.

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Themen: Google , Kinderpornografie , Hyperlinks
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 29. September 2010 auf http://www.internet-law.de/.

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