Liegt eine Urheberrechtsverletzung bei einem Bild im Bild vor
Dem eines Werkes wird von Gesetzes wegen ein
Ausschließlichkeitsrecht an seinem Werk eingeräumt, das heißt, dieser hat das alleinige Bestimmungsrecht darüber, wie, wo und wann
sein geschaffenes Werk benutzt und verwendet wird. Immer wieder kommt es vor, dass urheberrechtlich geschützte Werke unberechtigter
Weise verwendet werden. Dabei ist die klassische Urheberverletzung dann gegeben, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk in seiner
verwendet wird, beispielsweise bei
Produktfotographien. Darüber hinaus kann aber auch dann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wenn das urheberrechtlich geschützte
Werk in abgewandelter Form verwendet wird. Insoweit ist aber zu beachten, dass das Bearbeitungsrecht ebenfalls beim Urheber liegt.
Mit einer solchen Bearbeitung in Form einer in Bild
Darstellung beschäftigt sich daher der nachfolgende Fall.
1. Das Kammergericht hatte einen Fall zu entscheiden,
bei dem das erstinstanzliche Urteil die Beklagte vordergründig dazu verurteilt hatte, eine bestimmte Fotographie zu vervielfältigen
und/ oder zu verbreiten sowie diese Fotographie ohne Urheberrechtsbenennung zu vervielfältigen und/ oder zu verbreiten. Hintergrund
war, dass eine bestimmte Fotographie von der Beklagte an eine Redaktion weitergeleitetet wurde, wobei diese hierfür nicht die
Zustimmung des Rechteinhaber hatte. Von dem entsprechenden Verlag wurde das Bild in ein neues großes Foto integriert und
veröffentlicht. Dies kam dem Rechteinhaber zur Kenntnis, der in einer urheberrechtlichen Abmahnung seine Rechte geltend gemacht
hatte. Als die spätere Beklagte keine Unterwerfungserklärung abgab, wurde daraufhin der Anspruch gerichtlich geltend gemacht. Das
Gericht gab der Klage statt. Gegen diese Verurteilung wendete sich die Beklagte mit der Berufung.
2. Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 15.06.2010 unter dem Aktenzeichen 5 U 35/08 die hiergegen gerichtete Berufung
zurückgewiesen. Begründet wurde die…
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