Liegt in dem seperaten Verkauf von OEM-Linzensen ein Markenverstoß?

Weit verbreitet ist es, dass eine sogenannte OEM-Software mit der dazugehörigen Hardware verkauft wird. Der Vorteil dieser Kopplung von Soft- und Hardwarekauf liegt für den Käufer darin, dass dieser bei dem Vergleich zum Einzelkauf einen niedrigeren Preis bezahlt, wobei zumeist die Software in abgespeckten Umfang zur Verfügung gestellt wird, die dem Käufer neben der Vorinstallation auf dem Computer auch auf einer Sicherungs-CD zur Verfügung gestellt wird. Rechtliche Probleme treten aber dann auf, wenn solche Computer mit der Software auf Grund ihres Alters an Weiterverkäufer verkauft werden. Diese haben ein Interesse daran, diese erworbene Ware gewinnbringend weiterzuverkaufen, wobei die Software und die Softwarelizenz den meisten Wert haben werden. Dass man über die so erworbenen Software und der Lizenz nicht frei verfügen kann, soll im nachfolgenden Fall im Hinblick auf das Markenrecht einmal dargestellt werden.

1. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es um das Folgende ging: Die spätere Klägerin war ein Softwareunternehmen, welches nicht nur eine Betriebssoftware vertrieb, sondern auch Inhaberin einer Wortmarke war, unter der sie die Betriebssystem vertrieb. Diese spätere Klägerin bot Computerherstellern die Möglichkeit, die Software auf der Festplatte der Computer vorzuinstallieren, wobei der Käufer des betreffenden Computers zusätzlich eine Sicherungs-CD erhielt. Um die Echtheit der entsprechenden Betriebssoftware nachzuweisen, wurde das Echtheitszertifikat direkt am Computer aufgeklebt. Die spätere Beklagte handelte mit gebrauchten Computern, wobei unter anderem auch die Sicherungs-CDs mit der Betriebssoftware und dem Echtheitszertifikat als solche ohne Computer zum Kauf angeboten wurden. Dabei wurden aber auch Sicherungs-CDs angeboten, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht zusammen gehörten. Weil die spätere Klägerin in diesem Vorgang eine Verletzung der Markenrechte sah, machte diese unter anderem den Anspruch auf Unterlassung gerichtlich geltend. Das Ausgangsgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, wobei diese Entscheidung vom Berufungsgericht bestätigt wurde. Dagegen wendete sich die Beklagte mit der Revision, um die Abweisung der Klage zu erreichen.

2. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.10.2011 unter dem Aktenzeichen I ZR 6/10 die gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz entgegenstehe. Danach könne der Inhaber einer Marke die Nutzung der Marke dann nicht untersagen, wenn die Ware mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sei. Zwar sei dies vorliegend bei der von der Beklagten vertriebenen Datenträgern und Computern, an denen die Echtheitszertifikate angebracht w…

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Themen: Abmahnung , Abgrenzung , Gebrauchte Software , Erschöpfung , Übernahme , Eingriff , Angebot , Schutzrechte , Zweck , Betriebliche Herkunft , Bestimmungsrecht , Sinn
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 24. November 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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