Liegt in der Buchung von Ad-Words eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern vor
Einen gezielt zu behindern, ist gemäß
§ 4 Nr. 10 UWG ein Verstoß gegen geltendes Recht. Dabei ist unter der Behinderung die Beeinträchtigung der wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen, die festgestellt werden muss und einer umfassenden Würdigung des konkreten
Falles bedarf. Für eine Bejahung der Behinderung kann beispielsweise der Anlass, Zweck und Wirkung der Maßnahme herangezogen werden.
Dieser Tatbestand kann durch verschiedene Handlungen verwirklicht werden. Ein spezieller Fall der Behinderung soll im nachfolgenden
Fall besprochen werden, der insbesondere durch seinen Bezug zum Internet an Bedeutung gewinnt.
1. Das Oberlandesgericht Köln hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die spätere Antragstellerin Sanitärartikel auch unter
einer Marke vertrieb. Inhaberin dieser Marke war die spätere Antragsgegnerin. Die Antragstellerin schaltete Google AdWord-Anzeigen zu
dem Suchbegriff der Marke, um auf diese Weise für das Produkt zu werben. Im Folgenden legte die spätere Antragsgegnerin eine
„Markenbeschwerde“ bei ein, um sich so vor Anzeigen von
Plagiaten zu schützen. Daraufhin wurden die Aufträge der späteren Antragstellerin für die Ad-Word-Anzeigen nicht mehr ausgeführt.
Zunächst hatte dann die spätere Antragstellerin die Markeninhaberin vergebens dazu aufgefordert, die Zustimmung zur Nutzung dieses
Begriffs zu geben. Als dieser Versuch scheiterte, stellt die Antragstellerin bei dem Landgericht Köln einen Antrag auf einstweilige
Verfügung dahingehend, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, die Benutzung des Ad-Words zu verhindern. Diese einstweilige
Verfügung wurde antragsgemäß erlassen, jedoch nach Widerspruch der Antragsgegnerin wieder aufgehoben. Hiergegen wendete sich die
Antragstellerin mit der Berufung und dem Ziel, die einstweilige Verfügung wieder zu erlassen zu bekommen.
2. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 02.07.2010 unter dem Aktenzeichen 6 U 48/10 das erstinstanzliche Verfügungsurteil
aufgehoben und die Antragsgegnerin zur Unterlassung verurteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das der Antragsgegnerin als Marktbehinderung im Sinne des § 4 Nr. 10
UWG zu werten sei. Dabei sei die gezielte Behinderung von Mitbewerbern eine Störung der wettbewe…
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