Lieferfristen im Online-Versandhandel: Keine Angabe bedeutet unverzüglich versandfertig
OLG Hamm greift BGH-Entscheidung auf: Ein kommentarloses Internetangebot bedeutet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt
werden kann, also auf jeden Fall verfügbar ist (OLG Hamm, Urteil v. 22.04.2010, Az. 4 U 205/09).
Der Sachverhalt in Kürze
In einem zwischen zwei Internethändlern, die Matratzen
verschiedener Marken zum Kauf anbieten, wirft der Beklagte der Klägerin im Rahmen einer Widerklage vor, Matratzen von
Markenherstellern anzubieten, ohne diese selbst oder abrufbar bei einem Dritten zum unverzüglichen Versand an den Kunden vorrätig zu
haben. Gleichzeitig teile die Klägerin den tatsächlichen Liefertermin/-frist nicht unmissverständlich im Zusammenhang mit dem
jeweiligen Angebot mit. Dem Beklagten zufolge sei dies ein wettbewerbswidriges Verhalten, konkret eine irreführende Werbung. Der
Beklagte fordert die Unterlassung dieses Verhaltens. Das LG Bochum hatte die Klägerin entsprechend dem Widerklageantrag des Beklagten
verurteilt gestützt auf §§ 8, Anh. Ziff 5 zu § 3 Abs. 3 UWG.
Die Entscheidung
Das OLG Hamm stellt zunächst die hinreichende Bestimmtheit (i.S.d. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) des Unterlassungsanspruchs fest.
Insbesondere sei der Begriff des Markenherstellers durch das Markengesetz hinreichend deutlich umrissen. Hinreichend bestimmter
Verbotsgegenstand ist damit die Bewerbung von Markenmatratzen, deren Lieferbarkeit nicht sichergestellt ist und worauf auch nicht
hingewiesen wird.
Eine solche Werbung sei eine Irreführung nach § 3 Abs. 3 Anh. Ziff 5 UWG (Lockangebote). Das OLG beruft sich hierbei auf eine
Entscheidung des BGH vom 07.04.2005, "Internet-Versandhandel" (Az. I ZR 314/02). Derzufolge bedeutet ein kommentarloses
Internetangebot, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, also auf jeden Fall verfügbar ist.
Weiterhin sei eine etwaige Lieferfrist in den AGB der Klägerin unerheblich. Die Angabe einer Lieferfrist bedeute nämlich für den
Kunden, dass grundsätzlich eine Lieferungsmöglichkeit besteht, was hier gerade nicht der Fall ist. Schließlich kann dem OLG zufolge
auch eine Lieferfristangabe in der Auftragsbestätigung die Irreführung nicht beseitigen. Selbst wenn hier deutlich würde, dass die
Lieferbarkeit überhaupt fraglich sei, erfolgte die Aufklärung erst nach der Bestellung und damit zu spät.
Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ist die Widerklage dem OLG Hamm zufolge daher begründet.
Fazit
Das OLG Hamm greift auf, was vom BGH bereits 2005 entschieden wur…
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