Lieferantenfahndung

Ein Unternehmen muß der Steuerfahndung unter bestimmten Voraussetzugen Auskunft darüber geben, welche Kunden welche Waren erhalten haben.

Aufgabe der Steuerfahndung ist es, so stellt der Bundesfinanzhof hierzu in einem jetzt veröffentlichten Urteil heraus, nicht nur, Steuerstraftaten zu erforschen, sondern insbesondere bislang unbekannte Steuerverkürzungen aufzudecken und die zur korrekten Besteuerung erforderlichen Sachverhalte zu ermitteln. Allerdings darf sie – wie die Rechtsprechung zu den Sammelauskunftsersuchen bei Banken deutlich gemacht hat – keine Ermittlungen “ins Blaue hinein”, Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche nur auf einen Pauschalverdacht gegründete Ermittlungen führen. Besteht allerdings aufgrund bestimmter Anhaltspunkte oder Erkenntnisse ein Anlass anzunehmen, dass weitere Nachforschungen zu steuererheblichen Tatsachen führen könnten, darf die Fahndung von ihren Ermittlungsbefugnissen umfassend Gebrauch machen, insbesondere sachdienliche Informationen durch Befragungen bzw. Auskunftsersuchen einholen. (more…)

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Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 1. Februar 2007 auf http://www.meisen.info.

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