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Liebeszauber, eine objektiv unmögliche Leistung

am 30.10.2006 von http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com

bei der faz ist online folgendes zu lesen;

Eine selbsternannte Liebeshexe muß den Zauberlohn für die erfolglose Wiedervereinigung eines Paares zurückzahlen. Amtsgericht und Landgericht München gaben in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung einer Klägerin Recht.
Die Frau war von ihrem Lebensgefährten verlassen worden und hatte sich daraufhin hilfesuchend an die vermeintliche Hexe gewandt. Diese versprach, den Mann mit einem Liebeszauber zur Rückkehr zu bewegen. Der Preis für das über mehrere Monate jeweils vor Vollmond vollzogene Ritual betrug 1000 Euro.„Objektiv unmögliche Leistung“ Weil sich die Liebe aber trotzdem nicht mehr einstellte, verlangte die Auftraggeberin schließlich ihr Geld zurück und verklagte die Hexe. Die Richter entschieden nun, daß ein Liebeszauber eine „objektiv unmögliche Leistung“ sei. Ein Liebesritual sei „nicht geeignet, einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen“. Deshalb habe die Klägerin ein Anrecht auf Rückzahlung. Dabei spiele es keine Rolle, daß die Frau zunächst selbst um die …

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