Mitverschulden des Motorradfahrers bei fehlender Schutzbekleidung
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… sollte eigentlich aus eigenem Interesse jeder machen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg bescheinigte dies auch einem Motorradfahrer und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Neuruppin (Urteil vom 09. Januar 2009 – 2 O 281/08). Sein Unfallgegner hatte dem Grunde nach in vollem Umfange zu haften. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches machte das Oberlandesgericht jedoch Abstriche, da der Motorradfahrer keine Schutzkleidung getragen hatte.
Konkret ging es um folgendes:
Der Kläger verlangt von den Beklagten ein Schmerzensgeld in Bezug auf einen Verkehrsunfall vom 22.09.2005, hinsichtlich dessen eine Alleinschuld des Beklagten zu 1. zwischen den Parteien nicht streitig ist. Der Kläger erlitt diverse im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils näher dargestellte Verletzungen, aufgrund derer er ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € sowie weitergehend eine Unterhaltsrente von monatlich 250,00 € für angemessen erachtet.
Das Landgericht hat die Klage unter Zuerkennung des Feststellungsbegehrens im Übrigen abgewiesen und gemeint, dass das von der Beklagten zu 2. gezahlte Schmerzensgeld von 14.000,00 € unter Berücksichtigung der von den Beklagten angeführten ähnlich gelagerten Fälle angemessen sei, um die bereits erlittenen immateriellen Schäden zu kompensieren. Eine Schmerzensgeldrente sei nicht zuzusprechen. Eine solche komme in der Regel nur bei schweren oder schwersten Dauerschäden in Betracht, wie z. B. einem Hirnschaden oder einer Querschnittslähmung, die hier nicht vorlägen.
Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt und verfolgt sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter und macht geltend, dass das Urteil des Landgerichts keinerlei Hinweise dafür biete, nach welchen Kriterien das Schmerzensgeld bemessen worden sei. Die bloße Bezugnahme auf die von den Beklagten zitierten Entscheidungen in der Schmerzensgeldtabelle reiche nicht aus. Zu dem hier maßgeblichen Einzelfall, zu dem auch das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2. gehöre, habe sich das Landgericht nicht verhalten. Insbesondere seien die einzelnen dargestellten Unfallfolgen nicht gewürdigt worden. Ebenso habe das Landgericht in Bezug auf die Schmerzensgeldrente den beim Kläger vorliegenden dauernden schweren Körperschaden nicht hinreichend gewürdigt. Die Feststellung des Landgerichts, die Verletzungen des Klägers seien bis auf die Narben weitestgehend gut verheilt, und es seien keine weiteren Dauerschäden zurückgeblieben, sei nicht nachvollziehbar. Bereits in der Klageschrift sei vorgetragen worden, dass das linke Bein extrem wetterfühlig sei und sowohl bei niedrigen Temperaturen als auch bei Wetterumschwüngen dem Kläger Schmerzen bereite. Er könne die Zehen nicht vollständig zum Körper anziehen und das linke Bein sei anfangs vom Knie an abwärts taub gewesen. Das Taubheitsgefühl habe sich zwar mit der Zeit gebessert, der Kläger habe aber…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. November 2009 auf http://www.raschlosser.com.
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