Lieber Bundestag! (Bundeswahlgesetz)
am 11.12.2006 von http://www.ra-blog.de
Aus der Bundestagsdrucksache 16/3600 vom 30.11.2006 “Dritte Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu 44 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag eingegangenen Wahleinsprüchen” (worüber ich später noch berichten werde) Seite 16, rechte Spalte, 4. Absatz:
Der Öffentlichkeitsgrundsatz unterliege noch weiteren Einschränkungen: zur Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts dürften andere Wahlberechtigte oder Beobachter der Wahl Angaben zur Person anderer Wähler grundsätzlich nicht zur Kenntnis nehmen. Der Einblick in das Wählerverzeichnis zu anderen Personen sei daher nur ausnahmsweise gestattet (§ 17 BWG), und der Wahlvorstand dürfe grundsätzlich Angaben zur Person des Wählers nur so verlautbaren, dass sie von anderen im Wahlraum anwesenden Personen nicht vernommen werden können (§ 54 Abs. 4 Satz 2 BWO). Damit entfalle weitgehend die Möglichkeit einer Kontrolle der Wahlberechtigung eines Wählers durch die Öffentlichkeit. Eine hierauf gerichtete Kontrolle müsse sich auf die Überprüfung beschränken, ob der Wahlvorstand die Wahlberechtigung der Wähler überprüft.
Ich darf die Angaben zur Person anderer Wähler nicht zur Kenntnis nehmen. Was ist mit dieser Liste, wo die Wähler nach Anschriften sortiert draufstehen? Dürfte ich der theoretisch noch nie entnommen haben, welche meiner Nachbarn schon vor mir im Wahllokal waren?
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