Liberalisierung des Werberechts – BGH erlaubt Abkürzung “UVP”
BGH, Urteil vom 07.12.2006, Az. I ZR 271/03
Amtliche Leitsätze:
Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich
ist („empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem
informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom
Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind. Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung für eine
unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist („UVP“), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot
unzulässig.
Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin stellt insbesondere sogenannte „Marken“-Sportartikeln her.
Die Beklagte betreibt eine Verbrauchermarktkette und bewarb in ihrem Sortiment enthaltene Sportbekleidung und Sportschuhe der
Klägerin, indem sie Ihre Marktpreise der unverbindlichen Preisempfehlung der Herstellerin gegenüberstellte. Hierbei verwendete sie
die folgenden Formulierungen: empfohlener Kaufpreis des Herstellers“, „empfohlener Kaufpreis“ sowie die Abkürzung „UVP“. Die Klägerin
beanstandete diese Art der Preisgegenüberstellung als wettbewerbswidrig, da es an dem kartellrechtlich zwingenden Hinweis fehle, dass
es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handele.
Der BGH verneinte, das Vorliegen eine Irreführung des Verkehrs. In den Angaben „empfohlener Verkaufspreis“ und „empfohlener
Verkaufspreis des Herstellers“ komme hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich um einen unverbi…
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.