LIB-IT vs. LINBIT zu ähnlich

Die Widerspruchsabteilung hat bei teilweisen identischen und ähnlichen Dienstleistungen zwischen den Bezeichnungen „LIB-IT“ und „LINBIT“ die Verwechslungsgefahr bejaht. Dies unter anderem mit dem Argument, da die beiden ersten Buchstaben „Li“ am Anfang der Marken vom Verkehrskreis mit mehr Aufmerksamkeit bedacht werden und sich beim wahrnehmenden Betrachter stärker einprägen. In der Summe genügt der eine Buchstabe „N“ zwischen den Silben nicht, um ausreichend Unterschiede zu begrünen.

HABM Entscheidung über Widerspruch B 1 666 851

BEGRÜNDUNG:

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen in den Klassen 37, 38 und 42 der die Europäische Union benennenden internationalen Registrierung Nr. W 1 027 156 (Bildmarke: ) auf Grundlage der Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 406 314 sowie der deutschen Eintragung Az. 396 38 114 (jeweils Bildmarken: ) – als ermächtigte Lizenznehmerin – ein. Ferner machte die Widersprechende die in Deutschland und Österreich nicht eingetragenen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechte „LIB-IT“ geltend. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Absatz 4 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV).

1. VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b) GMV

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den in Frage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante

Publikum.

a) Die Waren und Dienstleistungen

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren und Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren und Dienstleistungen, die Vertriebswege, Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Widerspruchsmarken EU-Marke:

Klasse 35

Marketing von Softwareprodukten; Vermittlung von Handelsverträgen von Standard-Hardware und -Software sowie Spezial-Hardware und -Software und von dazugehörigen Materialien (Etiketten etc.)

Klasse 42

Erstellung von Informations- und Schulungsmaterialien; Software-Erstellung, Design, Kundenberatung in technischer und fachlicher Hinsicht; Übersetzungen von Software und allen dazugehörigen Dokumenten.

Deutsche Marke:

Klasse 9

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Themen: Marken , Habm , Verwechslungsgefahr , Widerspruchsentscheidungen , Klangliche Ähnlichkeit , Schriftbildliche Ähnlichkeit , Lib-it , Linbit
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 19. September 2011 auf http://blog.f-200.com.

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