LG Wuppertal: Surfen über fremde unverschlüsselte WLAN-Netzwerke nicht strafbar - Das Einwählen in ein fremdes, unverschlüsselt betriebenes WLAN-Netzwerk, um einen hierüber verfügbaren Internetzugang nutzen zu können, ist nicht strafbar.

1. Die Nutzung eines fremden, offenen WLAN-Netzwerkes ist nicht nach §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG strafbar. 2. Das Abhörverbot nach § 89 TKG dient dem Schutz vertraulicher Kommunikation. Dieser Schutzzweck ist bei der Zuteilung und dem Empfang einer IP-Adresse nicht tangiert. Die Nutzung eines fremden (WLAN-) Netzwerkes zum Zwecke der eigenen Kommunikation greift die Vertraulichkeit fremder Kommunikation genauso wenig an, wie die ungefragte Nutzung eines fremden Telefons für ein eigenes Gespräch. Bei der, dem Computer (Clienten) bei Nutzung eines fremden, unverschlüsselten WLAN-Netzwerkes zugeteilten (internen) IP-Adresse, handelt es sich nicht um eine Nachricht, die nicht für Dritte, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt ist. Vielmehr äußert der Betreiber eines offenen WLAN-Netzwerkes unter Verzicht auf die Verschlüsselung bei technischer Betrachtung den Willen, dass jedes Gerät in Reichweite sich mit dem betreffenden Router verbinden darf. Der Betreiber eines offenen Netzwerkes muss sich die von dem Gerät getroffene Bestimmung zurechnen lassen. Der Router, über den ein unverschlüsseltes WLAN-Netzwerk betrieben wird, teilt die internen IP-Adresse, dem sich an diesem Netzwerk anmeldenden Computer entsprechend der ihm im Rahmen der (DHCP-) Konfiguration aufgetragenen Vorgehensweise zu (d.h. hier die Zuteilung und Zugangsmöglichkeit ohne weitere Prüfung). 3. Das Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes, fremdes WLAN-Netzwerk mit dem Zweck der Mitbenutzung des über diese Netzwerk verfügbaren Internetzugangs erfüllt nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG. Bei dem Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes WLAN-Netzwerk und der Nutzung des hierüber verfügbaren Internetzugangs werden keine personenbezogenen Daten abgerufen. Die von dem jeweiligen WLAN-Router übermittelte interne IP-Adresse ist schon deshalb nicht personenbezogen, da sich mittels dieser keine natürliche Person bestimmen lässt. Ebenso stellt die externe, dem Netzwerk für den Internetzugang vom Internetprovider zugewiesene IP-Adresse für den "fremden" Nutzer eines unverschlüsselt betriebenen, fremden WLAN-Netzwerkes regelmäßig kein personenbezogenes Datum dar, wenn die hinter dieser IP-Adresse stehende natürliche, den Internetanschluss betreibende, Person für diesen (als abrufende Stelle) nicht mit diesem zur Verfügung stehenden Mitteln identifiziert werden kann. 4. Bei der externen, d.h. der einem Netzwerk von dem Internetprovider für den Internetzugang zugewiesenen, IP-Adresse eines unverschlüsselt betriebenen WLAN-Netzwerkes handelt es sich nicht um ein "nicht allgemein zugängliches" Datum im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Vielmehr kann diese IP-Adresse von jedem empfangsbereiten Gerät im Sendebereich des Netzwerkes abgerufen werden. 5. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten nach § 202a StGB durch das bloße Einwählen in ein unverschlüsselt betriebenes W…

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Themen: Tkg , Wuppertal

Erschienen 7. November 2010 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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