LG Wuppertal: Keine Strafbarkeit wegen „Schwarzsurfens“ in unverschlüsselt betriebenen fremden W-LAN-Funknetzwerken

Rechtsnormen: §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG; §§ 3 Abs. 1, 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG; §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB; § 265a StGB

Mit Beschluss vom 19.10.2010 (Az.: 25 Qs 177/10) hat das Landgericht Wuppertal entschieden, dass das sog. „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken nicht strafbar ist.

Zum Sachverhalt:

Gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010 legte die Staatsanwaltschaft Wuppertal das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft vor dem AG die Eröffnung einer Hauptverhandlung gegen einen Angeschuldigten beantragt. Diesem warf sie vor, mit seinem Laptop gezielt einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes W-LAN-Netz eingewählt haben soll, um so kostenlos das Internet nutzen zu können. Mit seinem Nichteröffnungsbeschluss verneinte das AG eine Strafbarkeit dieses Verhaltens und lehnte eine Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen ab.

Nun bestätigte das Landgericht Wuppertal den Beschluss der Vorinstanz und lehnte die sofortige Beschwerde der StA als unbegründet ab:

Die Wuppertaler Landrichter verneinen unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk. Demnach liege auch keine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) vor.

In seiner Pressemitteilung Nr. 28/2010 vom 20.10.2010 führt das Landgericht Wuppertal aus:

„… da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 Satz 1 TKG unterfielen, sondern der Einwählende selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde. Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs würden personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG abgerufen. Auch Straftatbestände des Strafgesetzbuchs hält die Kammer nicht für erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB sei nicht …

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Datenschutz , Tkg , Laptop , Landgericht Wuppertal

Erschienen 26. Oktober 2010 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Landgericht Wuppertal : "Schwarzsurfen" in fremden WLAN-Netzwerken, die unverschlüsselt betrieben werden ist (weiterhin) nicht str…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 20. Oktober 2010 — LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010 – Az. 25 Qs 177/10; Vorinstanz: AG Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010 - Az. 26 Ds-10 Js 19…

Schwarzsurfen im fremden WLAN-Netz strafbar?

BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 20. Oktober 2010 — Wer sich unbefugt in ein unverschlüsselt betriebenes fremdes WLAN-Funknetzwerk einwählt und in diesem "schwarz" surft, macht sich …

Schwarzsurfen in offenem WLAN nicht strafbar

LawBlog | 20. Oktober 2010 — Das „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken ist nicht strafbar. Dies hat das Landgericht Wup…

“Schwarzsurfen” in ungesicherten WLAN-Netzen

Rechtslupe | 22. Oktober 2010 — Das “Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken ist nach Ansicht des Landgerichts Wuppertal nich…

LG Wuppertal: Schwarzsurfen unter Verwendung eines fremden offenen WLAN-Netzes ist nicht strafbar

Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 2. November 2010 — LG Wuppertal Beschluss vom 19.10.2010 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10 Schwarzsurfen offenes Wlan Das LG Wupperal hat entschieden, dass …

AG Wuppertal: Schwarzsurfen ist (doch) nicht strafbar - Das Einwählen in ein offenes, fremdes WLAN-Netzwerk um ohne Erlaubnis und …

MEDIEN INTERNET und RECHT | 20. August 2010 — 1. Das Einwählen in ein offenes, fremdes Funknetzwerk (WLAN-Netz) um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes einen Interne…

LG Wuppertal bestätigt: Schwarzsurfen in unverschlüsseltem, fremden WLAN ist nicht strafbar

Datenschutzbeauftragter | 25. Oktober 2010 — Mit Beschluss vom 03.08.2010 lehnte das AG Wuppertal die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Angeschuldigten ab, da das…

Amtsgericht Wuppertal: Doch keine Strafbarkeit bei der Nutzung eines offenen WLAN

Juraexamen.info | 23. August 2010 — Einen interessanten Artikel zur Strafbarkeit beim unbefugten Nutzen eines WLan-Netzwerks habe ich bei heise-online gefunden. De…

LG Wuppertal: Keine Anhaltspunkt für Strafbarkeit von Schwarzsurfen

JIPS News | 24. Oktober 2010 — Das LG Wuppertal hat laut Pressemitteilung die Entscheidung des AG Wuppertal, die Eröffnung eines Hauptverfahrens zum Schwarzsu…

Studenten können aufatmen: “Schwarzsurfen” in fremden WLan-Netzen nicht strafbar!

Juraexamen.info | 21. Oktober 2010 — Es soll ja durchaus den ein oder anderen Studenten geben, der sich über einen “kostenlosen Internetzugang” dank eines technisch…