LG Wuppertal: Keine Strafbarkeit wegen „Schwarzsurfens“ in unverschlüsselt betriebenen fremden W-LAN-Funknetzwerken
Rechtsnormen: §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG; §§ 3 Abs. 1, 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG; §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB; §
265a StGB
Mit Beschluss vom 19.10.2010 (Az.: 25 Qs 177/10) hat das entschieden, dass das sog. „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen
fremden WLAN-Funknetzwerken nicht strafbar ist.
Zum Sachverhalt:
Gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010 legte die Staatsanwaltschaft Wuppertal das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft vor dem AG die Eröffnung einer Hauptverhandlung gegen
einen Angeschuldigten beantragt. Diesem warf sie vor, mit seinem gezielt einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen
WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes W-LAN-Netz eingewählt haben soll, um so kostenlos das Internet nutzen zu können. Mit
seinem Nichteröffnungsbeschluss verneinte das AG eine Strafbarkeit dieses Verhaltens und lehnte eine Eröffnung der Hauptverhandlung
aus rechtlichen Gründen ab.
Nun bestätigte das Landgericht Wuppertal den Beschluss der Vorinstanz und lehnte die sofortige Beschwerde der StA als unbegründet ab:
Die Wuppertaler Landrichter verneinen unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes und über
einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk. Demnach liege auch keine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148
Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) vor.
In seiner Pressemitteilung Nr. 28/2010 vom 20.10.2010 führt das Landgericht Wuppertal aus:
„… da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 Satz 1
TKG unterfielen, sondern der Einwählende selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde. Das Verhalten erfülle auch nicht den
Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch der anschließend hierüber
erfolgenden Nutzung des Internetzugangs würden personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG abgerufen. Auch Straftatbestände
des Strafgesetzbuchs hält die Kammer nicht für erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, wegen
eines Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB
sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB sei nicht …
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