LG Wuppertal: Zu der Frage, wann ein Veranstaltungsort als “Schloss” bezeichnet werden darf / Zu der fehlenden Klagebefugnis eines Wettbewerbsvereins

LG Wuppertal, Urteil vom 19.07.2011, Az. 11 O 51/11 §§ 5, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das LG Wuppertal hat entschieden, dass es bei der Bezeichnung eines Veranstaltungsgebäudes als “Schloss” nicht auf die Frage ankommt, welche architektonischen und historischen Kriterien an ein Schloss zu stellen sind und ob der Erbauer des “Schlosses” ein Adeliger war. Vielmehr sei bei der Frage, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, maßgeblich auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die die Werbung gerichtet sei und weniger auf den Wortsinn. Im vorliegenden Fall sei die Werbung an Brautpaare, Ausrichter von Firmenveranstaltungen und von Familienfesten gerichtet. Für diese sei nicht entscheidend (anders als für einen Historiker, Adelsforscher oder Adeligen), ob das Gebäude von einem (weitgehend unbekannten Adeligen) erbaut wordens ei, sondern dass die Feier in einem festlichen Rahmen in schlossähnlicher Architektur und großzügiger Umgebung abgehalten werdenkönne. Das sei bei dem Anwesen des Beklagten der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Wuppertal

Urteil

Die 1. Kammer für Handelssachen hat … durch … für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt, es dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten, für das Anwesen unter der Anschrift “Haus Grünewald 1″ in Solingen Gräfrath unter der Bezeichnung “Schloss” Grünewald zu werben.

Der Kläger ist ein “traditioneller” Wettbewerbsverein. Mitglied des Klägers ist u.a. der Bund der Selbständigen, Gewerbeverband Bayern, dem auch rund 200 Hotels/Pensionen und ca. 350 Restaurants/ Gaststätten angehören. Diese haben ihre Betriebsstätte -wie es der Name des Verbandes nahelegt- aber mit einer Ausnahme nicht in Nordrhein-Westfalen. Bei der Ausnahme handelt es sich um einen Eiscafebetreiber aus P.

Der Beklagte bietet auf einem Anwesen in Solingen Gräfrath unter der Bezeichnung “Event-Forum De Leuw” die Möglichkeit zu Firmenveranstaltungen, (Familien-) Festen und Hochzeiten. Die Referenzliste des Beklagten weist zu über 90% Firmenanschriften aus dem Umland auf.

Bei dem Veranstaltungsort handelt es sich um ein altes, mittelalterlich anmutendes Herrenhaus und Fachwerkgehöft, das mit Türmchen versehen ist und an den Stil der englischen Schlossarchitektur angelehnt ist. Es verfügt über eine Kapelle und Nebengebäude und liegt am Ende einer Allee allein in einem Landschaftspark umgeben von Bäumen und Wiesen. Übernachtungsmöglichkeiten gibt es für die Besucher auf dem Anwesen nicht.

Der Beklagte bewirbt seinen Veranstaltungsort im Internet unter “Schloss Grünewald”.

Ob der Erbauer des Anwesens, der Augenarzt Hofrat Friederich-Hermann de Leuw, aus einem flämischen Adelsgeschlecht stammt und wege…

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Themen: Abmahnung , Urteil , Uwg , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Einstweilige Verfügung , Hotels , Wuppertal , Pensionen , Klagebefugnis , Bezeichnung , Aktivlegitimation , Gebaude , Wettbewerbsverein , Veranstaltungsort

Erschienen 24. Juli 2011 auf http://damm-legal.de.

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