LG Wuppertal: Das Anwaltsschreiben, eine nicht vollzogene einstweilige Verfügung zurück zu ziehen, löst Geschäftsgebühr aus

LG Wuppertal, Urteil vom 19.08.2008, Az. 1 O 127/08 §§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 677, 683 Satz 1, 670 BGB

Das LG Wuppertal hat in diesem Urteil entschieden, dass für eine anwaltliche Aufforderung, auf die Rechte aus einer einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Aufhebungsverfahrens zu verzichten, eine 1,3-fache Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigen anfällt. Sei die einstweilige Verfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und fordere der Verfügungsbeklagte darauf den Rechtsverzicht, sei dies “vergleichbar mit dem Fall einer berechtigten Gegenabmahnung. Ist die Gegenabmahnung geboten, steht dem Abmahnenden ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu”. Im Parteibetrieb ist eine einstweilige Verfügung durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers zuzustellen, eine Übersendung per Fax oder Post ist nicht ausreichend.

Landgericht Wuppertal

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal durch … im schriftlichen Verfahren, in welchem bis zum 29. 07.2008 Schriftsätze eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den anwaltlichen Gebühren für die Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruches durch Abschlusserklärung in Höhe von netto 755,80 EUR freizustellen, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 755,80 EUR. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Freistellung von im Zusammenhang mit einem Abschlussschreiben entstandenen Anwaltskosten. Die Parteien sind Wettbewerber. Die Beklagte betreibt neben ihrer Tätigkeit als Reiseveranstalterin ein Diskussionsforum im Internet. In diesem Forum veröffentlichte die Beklagte Ende 2007 einen Diskussionsbeitrag mit dem Titel “…”, in welchem die Reiseleistungen der Klägerin negativ dargestellt wurden. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Wuppertal (Az: 1 O 466/07) auf Unterlassung der Verbreitung des besagten Diskussionsbeitrages in Anspruch. Mit Beschluss vom 28.12.2007 untersagte das Landgericht Wuppertal der Beklagten, bei Meidung eines Ordnungsgeldes, in Bezug auf die Klägerin den oben erwähnten Diskussionsbetrag verbreiten zu lassen.

Unter dem 21.01.2008 übermittelte die Klägerin die einstweilige Verfügung “vorab per Telefax” an die Beklagte mit einem Anschreiben, in dem es hieß: “anliegende…

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Themen: Urteile , Kosten , Landgericht , Aufrechnung , Wuppertal
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 17. November 2008 auf http://damm-legal.de.

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