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LG Wiesbaden: Gewonnene Bücher sind immer noch “neu”; RA-Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand

am 22.07.2008 von http://damm-legal.de

LG Wiesbaden, Urteil vom 08.11.2007, Az. 13 O 166/07
§§ 3, 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG
Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass für Bücher, die bei Preisausschreiben gewonnen und danach als neu weiterverkauft werden, immer noch die Buchpreisbindung gemäß § 3 BuchPrG gilt. Begründet wird dies damit, dass bei einem gewonnenen Buch zu keinem Zeitpunkt bereits der volle Preis bezahlt wurde. Die Gebühren des als Preisbindungstreuhänder handelnden Rechtsanwalts bemessen sich nach einer Änderung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt nicht mehr nach einem Regelstreitwert von 25.000,00 EUR, sondern es ist der tatsächliche Aufwand zu ersetzen, der für die Ermittlung des Buchpreisbindungsverstoßes erforderlich war. Das LG Wiesbaden akzeptierte die Berechnung des Aufwands durch den Kläger, der die Gesamtkosten seiner Kanzlei durch die Anzahl der jährlich angelegten Akten teilte. Das LG Wiesbaden stellt dabei klar, dass es sich bei Buchpreisbindungsverstößen nicht um einfache “Durchlaufmandate” handele. Die Aufwandsberechnung des Preisbindungstreuhänders stößt in mehrfacher Hinsicht auf anwaltliche Bedenken. Sie dürfte erfolgreich anzugreifen sein.

Landgericht Wiesbaden
Urteil
In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Hausmann, den Handelsrichter Deuser und den Handelsrichter Sobek auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.091,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger als …

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LG Leipzig: Streitwert von 4.000 EUR bei einem Fehler in der Widerrufsbelehrung

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Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Erstmals halte ich ein Urteil eines österreichischen Gerichts in den Händen, dass ich vollstrecken soll. Was in Deutschland hieße 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.144,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 9,47 % seit dem 10.04…

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