LG Tübingen: Hotel muss in der Werbung den “Vorrat an Hotelzimmern” nicht angeben
LG vom 12.5.2010, Az. 5 O 309/09 § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 5 der Anlage zum UWG
Das LG Tübingen hat entschieden, dass ein Hotel für ein Doppelzimmer werben darf, und zwar ohne ausdrücklichen darauf, dass es (für den angebotenen Zeitraum) das letzte seiner Art
ist. Nach den überzeugenden Ausführungen vom Bornkamm in Hefermehl u.a., UWG, 27. Aufl. Rn 8.19 sei gerade bei so individuellen
Gütern wie Hotelzimmern in einem bestimmten Hotel die gesetzliche Regelung über die notwendige Bevorratung - die auf den Warenhandel
zugeschnitten sei - nicht ohne weiteres anwendbar; dies gelte nicht nur für die Beweislastregel. Für die streitgegenständliche sei ergänzend zu berücksichtigen, dass der Verbraucher
bei der Internetwerbung weit weniger in die Kaufentscheidung beeinflussende Situationen gelange als bei der Anlockung von
Interessenten in eine Verkaufsstätte, was eine eher restriktive Auslegung nahe lege. Entscheidend sei, dass solche Angebote immer nur
in begrenzter Anzahl zur Verfügung stünden und dies jedem (verständigen) Verbraucher klar sei oder es ihm bei auch nur kurzem
Nachdenken sein müsse. Nicht zuletzt dränge ein derartiger, in vielen Internetanzeigen zu findender Hinweis den Interessenten zu
sofortigem Handeln und erscheine deshalb aus der Sicht des Verbrauchers ambivalent. Zum Volltext der Entscheidung:
Tübingen
Urteil
In der Sache … gegen …
hat die 5. Kammer für Handelssachen … durch … für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 10.000,- EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Werbung der Beklagten für ein im Hotel der Klägerin.
Die Klägerin ist Betreiberin des …hotels in F.., die Beklagte Ziffer 1 vertreibt unter anderem Hotelzimmer über das Internet, der
Beklagte Ziffer 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 1.
Die Beklagte Ziffer 1 hat Anfang Dezember 2009 unter anderem bei ebay ein Doppelzimmer im genannten Hotel vom 31.12.09 bis 2.1.10
(mit Frühstück) zum Preis von 219,99 EUR angeboten.
Die Klägerin hat zunächst behauptet, sie habe eine derartige Unterkunft für diesen Zeitraum nicht angeboten sondern lediglich ein
„Silvesterpaket”, das sowohl ein Rahmen-programm als auch ein umfangreiches Menü enthielt und erheblich teurer war. Im Lauf des
Prozesses hat sie dann vorgetragen, sie habe einem ausländischen Anbieter zu einem früheren Zeitpunkt 3 Doppelzimmer (ohne das
genannte Paket) zur Verfügung gestellt, diese Zimmer seien aber Anfang Dezember 09 längst fest gebucht gewesen Die Beklagten hätten
deshalb mit einer objektiv unmöglichen Leistung geworben, dies stelle eine unzulässige Werbung dar (§ 5 I 1 UWG sowie Nr. 5 der
Anlage zu § 3 III UWG). …
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