LG Traunstein: Einkauf von E-Mail-Adressen für Werbung ist nur eingeschränkt zulässig
am 25.07.2008 von http://damm-legal.de
LG Traunstein, Urteil vom 20.05.2008, Az. 7 O 318/08
§ 4 a Satz 2 BDSG, § 278 BGB
Das LG Traunstein vertritt die Rechtsansicht, dass der käufliche Erwerb von Adressen zum Zwecke der Werbung unzulässig ist, wenn die Adressaten in die Werbefolge nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Vorliegend hatte ein deutsches Unternehmen von einem österreichischen Meinungsforschungsinstitut Adressen gekauft. Die Adressatin hatte zuvor gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut die Frage „Sind Sie damit einverstanden, wenn Sie nach der Auswertung der Studie von anderen Firmen aus diesem Bereich nochmals telefonisch kontaktiert werden?” bejahend beantwortet. Das Unternehmen hatte die Adressatin daraufhin telefonisch kontaktiert und mit ihr einen geschäftlichen Kontakt angebahnt. Das LG Traunstein sah hierin einen Verstoß gegen die zuvor gegenüber der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung. Die gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut abgegebene Einwilligung habe sich allenfalls auf eine Unterrichtung über wissenschaftliche oder andere Erkenntnisse des Instituts bezogen, nicht aber auf die Anbahnung geschäftlicher Kontakte. Ob überhaupt eine Einwilligung von der Adressatin für Werbeanrufe abgegeben worden sei, hätte die Beklagte selbst in Erfahrung bringen müssen. Bemerkenswert: Da das Meinungsforschungsinstitut seinen Sitz in Salzburg habe und damit nicht dem deutschen Recht unterliege, also auch nicht dem UWG oder dem BDSG, hätte die Beklagte dem Meinungsforschungsinstitut, es häbe eine Double-Opt-in-Einwilligung (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link: Double-opt-in) vorgelegen, nicht glauben dürfen.
Landgericht Traunstein
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
wegen Zahlung einer Vertragsstrafe erläßt der Einzelrichter der 7. Zivilkammer des Landgerichts … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2008 folgendes Endurteil:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100,00 EUR nebst Zinsen in H6he von 5 Prozentpunkten über dem …
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