LG Stuttgart: Vorsicht bei der Nennung der gesetzlich geregelten Ausschlussgründe vom Widerrufsrecht!
Das LG Stuttgart ist der Ansicht, dass bereits die bloße Nennung der in § 312 d Abs. 4 BGB geregelten gesetzlichen Ausnahmen vom
Widerrufsrecht verwirrend sei, wenn diese von vornherein - etwa beim Verkauf von Elektroartikeln - kaum jemals in Betracht kommen
könnten.
Worum ging es in dem Urteil des LG Stuttgart (vom 09.05.08, Az. 39 O 25/08 KfH)?
Das LG Stuttgart hatte (unter anderem) die folgende Formulierung eines Online-Händlers zu bewerten:
"Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u. a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde."
Das LG Stuttgart hielt diese Klausel für irreführend und intransparent!
1. So sei bei der oben genannten Formulierung entscheidend, ob der Zweck erreicht werden könne, den das Gesetz mit der Einräumung
eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgt, nämlich dessen Schutz. Dies sei aber bei der oben genannten Formulierung
nicht der Fall:
"Im vorliegenden Fall hat die Nennung einer Ausnahme vom Widerrufsrecht gerade die gegenteilige Wirkung, sie verdeutlicht dem
Verbraucher seine ihm zustehende Rechte gerade nicht, sondern ist im Gegenteil verwirrend. Gerade weil die Beklagte ausschließlich
vorgefertigte Haushaltswaren, insbesondere Elektroartikel wir z.B. Mikrowellen und Haushaltsgeräte verkauft, bei denen von den
aufgezählten Ausschlussgründen (Kundenspezifikation, Ungeeignetheit einer Rücksendung, Überschreitung des Verfallsdatums usw.) von
vornherein kaum jemals einer in Betracht kommt. Es bedarf deshalb auch keiner Information des Verbrauchers über Ausnahmen der
Tatbestände, die für den Kauf erkennbar nicht in Betracht kommen. Sollte im unwahrscheinlichen Ausnahmefall doch einmal eine der
genannten Ausnahmen vorliegen, kann der Unternehmer diese selbst prüfen, da die gesetzlichen Ausnahmetatbestände nach § 312 d Abs. 4
BGB auch ohne expliziten Hinweis des Unternehmers zu dessen Gunsten eingreifen."
2. Zudem widerspreche die Klausel dem Deutlichkeitsgebot der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 BGB:
"Es widerspricht dem Deutlichkeitsgebot mit einer für den Großteil der Kunden unbedeutenden Information die Widerrufsbelehrung
auszudehnen und in ihrem Verständnis zu erschweren, denn auch ein überflüssiger Zusatz ist geeignet, das Verständnis des Verbrauchers
vom wesentlichen Inhalt der Belehrung zu beeinträchtigen und trägt daher gerade nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhaltes bei
(vgl. BGH NJW, 2002, 3396, 3397)."
3. Ferner verstoße die Formulierung aufgrund ihrer nur unvollständigen Wiedergabe der in § 312 d Abs. 4 BGB genannten Ausnahmen durch
den Ausdruck "u. a." gegen das Deutlichkeitsgebot:
"Dadurch kann bei…
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