LG Stuttgart: Urheberrechtlicher Schutz für Mustervertrag? - Zu den Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Vertragswerkes.

1. Ein Vertragswerk ist grundsätzlich nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt. Ein Vertrag ist keine "Darstellung" die sich ausschließlich auf Ausdrucksmittel außerhalb der Sprache bzw. Schrift bezieht. 2. Bei nicht-literarischen Sprachwerken im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG , die einem praktischen Gebrauchszweck dienen (hier: Vertrag), sind weder die alltägliche, handwerklich saubere Gestaltung noch die darüber hinausgehende, besonders gelungene Schöpfung geschützt. Auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genießen keinen Urheberschutz. Dessen Schutzuntergrenze beginnt vielmehr erst, wenn der Vertrag und die Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittgestaltung, d.h. einer Reihe von vergleichbaren Verträgen, weit überragt. Das bloße Überragen des rein Handwerklichen und Alltäglichen genügt hierbei nicht. (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2008, Az. 4 U 221/07). Gerade zutreffend und präzise formulierte Vertragsformulierungen müssen für die Allgemeinheit frei bleiben. 3. Standardformulierungen und durchschnittlichen Schriftstücken auf wissenschaftlichem bzw. juristischem Gebiet fehlt die Werksqualität (BGH Urteil vom 10.10.1991, Az. I ZR 147/89 - Bedienungsanweisung; BGH Urteil vom 17.04.1986, Az. I ZR 213/83 - Anwaltsschriftsatz; BGH Urteil vom 21.11.1980, Az. I ZR 106/78 - Staatsexamenshausarbeit). Nur besondere Leistungen bei der Zusammenstellung von Inhalten (BGH Urteil vom 21.11.1991, Az. I ZR 190/89 - Leitsätze), Themen (BGH Urteil vom 12.07.1990, Az. I ZR 16/89 - Themenkatalog) oder bei der anschaulichen Umsetzung eines komplexen technischen Sachverhalts (BGH Urteil vom 11.04.2002, Az. I ZR 231/99 - technisches Regelwerk) rechtfertigen es, eine herausragende und urheberrechtlich zu schützende Gestaltung anzunehmen. Speziell bei Verträgen ist Urheberschutz nur anzunehmen, wenn es sich um besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge handelt (etwa: Anlageverträge in Immobilienanlageprogrammen und Gesellschaftsverträge; vgl. LG Hamburg Urteil vom 04.06.1986, Az. 74 O 283/85 - Gesellschaftsvertrag; LG Köln v. 21.11.1986, Az. 28 O 291/86 - Vertragswerk). 4. Die Regelungsmaterie eines speziellen Vertrags (hier: Vermittlung von polnischen Pflegekräften) und die eventuelle Neuheit…

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Themen: Stuttgart , Mustervertrag

Erschienen 20. Juni 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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