LG Stuttgart: Kein Schadensersatz wegen Filesharing (Tauschbörse) mangels Beweis für die Rechtsverletzung

Im Juni 2011 befasste sich das Landgericht Stuttgart im Verfahren 17 O 39/11 mit der Frage, ob in den Fällen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung infolge der unerlaubten Nutzung von Filesharing-Software Aufwendungsersatz- bzw. Schadensersatzansprüche bestehen. In dem hier gegenständlichen Fall wurde die Klage mit Urteil vom 28.06.2011 in vollem Umfang abgewiesen. Die daraufhin vor dem OLG Stuttgart eingelegte Berufung wurde schließlich wieder zurückgenommen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Online-Verwertungsrechte an den Musiktiteln, die Gegenstand der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung waren. In deren Auftrag ermittelte ein Dienstleister, dass im Jahr 2006 unter einer bestimmten IP-Adresse insgesamt 253 Audiodateien unter Nutzung einer Filesharing – Software im Internet verfügbar gemacht wurden. Auf Antrag der Klägerin ermittelte schließlich die Staatsanwaltschaft, dass in dem fraglichen Zeitraum die festgestellte IP-Adresse den Beklagten zugeordnet war. Im Rahmen der polizeilichen Überprüfung wurde festgestellt, dass sich in der Wohnung lediglich ein PC befand, welcher mit Einverständnis der Beklagten untersucht wurde mit dem Ergebnis, dass darauf gerade keine Filesharing-Software installiert war. Auch die streitgegenständlichen Titel wurden bei den Beklagten nicht vorgefunden. Wer die Audiodateien zum Download zur Verfügung gestellt hat, konnte nicht ermittelt werden.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen forderte die Klägerin die Beklagten auf, eine strafbewehrte Untererlassungserklärung abzugeben und einen Vergleichsbetrag in Höhe von 3500 € zu bezahlen. Die Beklagten gaben daraufhin zwar rein vorsorglich eine Unterlassungserklärung ab, weigerten sich aber, die Vergleichssumme zu bezahlen, weshalb die Klägerin schließlich die Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche klageweise geltend machte. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass die Beklagten als Täter bzw. als Störer für die Urheberrechtsverletzungen haften. Der beanspruchte Betrag der Klägerin setzte sich aus dem nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatz (300 € pro Titel) sowie den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 200.000 € (= 2.380,80 €) zusammen.

Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, es stünde nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Es komme weder eine Haftung als Täter noch als Störer in Betracht. Zwar stelle die Tatsache, dass die IP-Adresse im fraglichen Zeitraum den Beklagten zugeteilt war, eine tatsächliche Vermutung dafür dar, dass sie auch für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Die Beklagten seien jedoch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie geltend gemacht haben, dass sie mit den Rechtsverletzungen nichts zu tun haben, …

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Themen: Störerhaftung , Abmahnung , Filesharing , Unterlassungserklärung , Schadensersatz , Abmahnkosten , IP , Landgericht Stuttgart , Sekundäre Darlegungslast , Abmahnung Filesharing , Abmahnung Tauschbörse , Filesharing Beweislast
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 2. Dezember 2011 auf http://www.wekwerth.de/news.

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