LG Stuttgart: Kein Schadensersatz wegen Filesharing (Tauschbörse) mangels Beweis für die Rechtsverletzung
Im Juni 2011 befasste sich das im Verfahren 17 O 39/11 mit der Frage, ob in den Fällen vermeintlicher
Urheberrechtsverletzung infolge der unerlaubten Nutzung von Filesharing-Software Aufwendungsersatz- bzw. Schadensersatzansprüche
bestehen. In dem hier gegenständlichen Fall wurde die Klage mit Urteil vom 28.06.2011 in vollem Umfang abgewiesen. Die daraufhin vor
dem OLG Stuttgart eingelegte Berufung wurde schließlich wieder zurückgenommen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Online-Verwertungsrechte an den Musiktiteln, die Gegenstand der vermeintlichen
Urheberrechtsverletzung waren. In deren Auftrag ermittelte ein Dienstleister, dass im Jahr 2006 unter einer bestimmten IP-Adresse
insgesamt 253 Audiodateien unter Nutzung einer – Software im Internet verfügbar gemacht wurden. Auf Antrag der Klägerin ermittelte schließlich
die Staatsanwaltschaft, dass in dem fraglichen Zeitraum die festgestellte IP-Adresse den Beklagten zugeordnet war. Im Rahmen der
polizeilichen Überprüfung wurde festgestellt, dass sich in der Wohnung lediglich ein PC befand, welcher mit Einverständnis der
Beklagten untersucht wurde mit dem Ergebnis, dass darauf gerade keine Filesharing-Software installiert war. Auch die
streitgegenständlichen Titel wurden bei den Beklagten nicht vorgefunden. Wer die Audiodateien zum Download zur Verfügung gestellt
hat, konnte nicht ermittelt werden.
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen forderte die Klägerin die Beklagten auf, eine strafbewehrte Untererlassungserklärung
abzugeben und einen Vergleichsbetrag in Höhe von 3500 € zu bezahlen. Die Beklagten gaben daraufhin zwar rein vorsorglich eine ab,
weigerten sich aber, die Vergleichssumme zu bezahlen, weshalb die Klägerin schließlich die Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche
klageweise geltend machte. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass die Beklagten als Täter bzw. als Störer für die
Urheberrechtsverletzungen haften. Der beanspruchte Betrag der Klägerin setzte sich aus dem nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
berechneten (300 € pro Titel)
sowie den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 200.000 € (= 2.380,80 €) zusammen.
Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, es stünde nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten die
Urheberrechtsverletzung begangen haben. Es komme weder eine Haftung als Täter noch als Störer in Betracht. Zwar stelle die Tatsache,
dass die IP-Adresse im fraglichen Zeitraum den Beklagten zugeteilt war, eine tatsächliche Vermutung dafür dar, dass sie auch für die
Rechtsverletzung verantwortlich sind. Die Beklagten seien jedoch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem sie geltend
gemacht haben, dass sie mit den Rechtsverletzungen nichts zu tun haben, …
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