LG Stuttgart: Haftung des Admin-C für Tippfehler-Domain

Bei JurPC gibt’s heute eine diskussionswürdige aktuelle Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 27.01.2009 - Az.: 41 O 101/08 KfH) zur Störerhaftung des Admin-C nachzulesen…

Die Stuttgarter Kammer für Handelssachen hat sich darin zum einen mit den Anforderungen an die einem Admin-C obliegenden Überprüfungspflicht befaßt und dazu am konkreten Fall ausgeführt, dass der Admin-C durch einen Verzicht auf die vorherige Kenntniserlangung von der Eintragung in Kauf nehme, dass seine Einwilligung für die Eintragung rechtsverletzender Domains benutzt wird.

Zum anderen äußert sich das Landgericht Stuttgart in materiellrechtlicher Hinsicht zur möglichen Verletzung von Marken- und Namensrechten durch Registrierung von Tippfehlerdomains. Es sieht bereits in der Registrierung von derartigen Domains u.a. einen Eingriff in den Gewerbebetrieb, eine Verletzung des Namensrechts …

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Themen: Rechtsprechung , Haftung , E-commerce , It-recht , Internetprovider , Landgericht Stuttgart
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 10. Februar 2009 auf http://blawg.legalit.de.

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