LG Stuttgart: Filesharing - Wer sich aufgrund eines Zahlendrehers (in der IP-Adresse) in einem staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuchen unberechtigt eines Unterlassungsanspruchs berühmt, gibt dem Abgemahnten nach Ablauf der Frist zur Abstandnahme
am 24.10.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Wer sich aufgrund eines Zahlendrehers in einem staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuchen
unberechtigter Weise in seiner Abmahnung eines Unterlassungsanspruchs (hier: Abmahnung
aufgrund von Filesharing) berühmt, gibt dem Abgemahnten grundsätzlich nach Ablauf der zur
Erklärung der Abstandnahme gesetzten Frist, Anlass zur Erhebung einer negativen
Feststellungsklage.
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2. Es ist Aufgabe des Abmahnenden, sich aller anspruchsbegründenen Tatsachen zu versichern
und Fehlerquellen aufzufinden, weshalb der Abgemahnte nicht gehalten ist, den Abmahnenden
explizit auf eine bestimmte Fehlerquelle hinzuweisen. Vielmehr reicht es zur Vermeidung
eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) aus, wenn der auf negative Feststellung
Klagende die Abmahnung substantiiert als unbegründet zurückgewiesen hat.
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3. Bei einer Klage auf Feststellung, dass dem Abmahnenden keine Unterlassungs- und/ oder
Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen zustehen, ist für die
Streitwertbemessung gem. …
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