LG Stuttgart: Domainparker haftet bei Kenntnis für Markenverletzungen

LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 73/11Art. 6, 9 GMV; §§ 4, 14 Abs. 1, Abs. 5, 15 Abs. 1 und 5 MarkenG; 683, 670 BGB

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches für seine Kunden Domains “parkt” und darüber Werbeeinnahmen generiert, für Markenverletzungen haftet, wenn es darüber Kenntnis erhalten hat. Vorliegend war das Unternehmen per E-Mail über eine Markenrechtsverletzung informiert worden. Die Domain wurde jedoch nicht gelöscht, sondern das Unternehmen forderte Beweise für die Markeninhaberschaft der Klägerin an. Darauf habe die Beklagte allerdings nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch gehabt. Es sei leicht nachvollziehbar, wer Inhaber einer Marke ist und diese Rechercheleistung sei der Beklagten nach Meldung der Verletzung auch zumutbar gewesen. Da jedoch keine weitere Reaktion erfolgte, sei die nachfolgende Abmahnung erforderlich gewesen und die Beklagte habe die Kosten zu tragen. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Stuttgart

Urteil

Im Rechtsstreit

wegen Erstattung von Abmahnkosten wegen Markenverletzung

hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2011 […] für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.820,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.05.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert: 1.820,00 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Notwendigkeit einer außergerichtlichen Abmahnung durch einen Anwalt und die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten.

Die Klägerin ist Markeninhaberin der beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragenen EU-Wortmarke „KWICK” , die eingetragen ist u.a. für Werbung, Online-Werbung, Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet, Anbahnung und Vermittlung von Kontakten, Bereitstellen von interaktiven und elektronischen Portalen, Chatrooms, Chatlines, Videochats und Foren zur Kommunikation zum gegenseitigen Austausch, zum Aufbau und zur Pflege von Freundschaften und Bekanntschaften über das Internet sowie zum Aufbau eines sozialen Netzwerks im Internet, Telekommunikation, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Daneben ist die Klägerin Inhaberin der exklusiven Markenlizenz für die Marke „KWICK”, die beim Deutschen Patent- und Markenamt im Markenregister auf den Geschäftsführer der Klägerin eingetragen ist. Die deutsche Marke „KWWICK” ist u.a. eingetragen für die Klas…

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Themen: Google , Marke , Markenverletzung , Zinsen , Domain , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Stuttgart , Kenntnis , Basiszinssatz , Landgericht Stuttgart , Werbung , Rechtsverletzung , Domains News+recht , Domainparking
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 9. August 2011 auf http://damm-legal.de.

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