LG Stuttgart: Domainparker haftet bei Kenntnis für Markenverletzungen
LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011, Az. 17 O 73/11Art. 6, 9 GMV; §§ 4, 14 Abs. 1, Abs. 5, 15 Abs. 1 und 5 MarkenG; 683, 670 BGB
Das LG hat entschieden, dass ein Unternehmen,
welches für seine Kunden Domains “parkt” und darüber Werbeeinnahmen generiert, für Markenverletzungen haftet, wenn es darüber erhalten hat. Vorliegend war das Unternehmen per
E-Mail über eine Markenrechtsverletzung informiert worden. Die wurde jedoch nicht gelöscht, sondern das Unternehmen forderte Beweise für die Markeninhaberschaft der
Klägerin an. Darauf habe die Beklagte allerdings nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch gehabt. Es sei leicht nachvollziehbar,
wer Inhaber einer ist und diese Rechercheleistung sei der
Beklagten nach Meldung der Verletzung auch zumutbar gewesen. Da jedoch keine weitere Reaktion erfolgte, sei die nachfolgende
Abmahnung erforderlich gewesen und die Beklagte habe die Kosten zu tragen. Zum Volltext der Entscheidung:
Stuttgart
Urteil
Im Rechtsstreit
…
wegen Erstattung von Abmahnkosten wegen Markenverletzung
hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2011 […] für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.820,00 € nebst in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen seit 08.05.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert: 1.820,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Notwendigkeit einer außergerichtlichen Abmahnung durch einen Anwalt und die Erstattung der dadurch
entstandenen Kosten.
Die Klägerin ist Markeninhaberin der beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragenen EU-Wortmarke „KWICK” , die
eingetragen ist u.a. für Werbung, Online-Werbung, Verbreitung von für Dritte über das Internet, Anbahnung und Vermittlung von Kontakten, Bereitstellen von interaktiven
und elektronischen Portalen, Chatrooms, Chatlines, Videochats und Foren zur Kommunikation zum gegenseitigen Austausch, zum Aufbau und
zur Pflege von Freundschaften und Bekanntschaften über das Internet sowie zum Aufbau eines sozialen Netzwerks im Internet,
Telekommunikation, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Daneben ist die Klägerin Inhaberin der exklusiven Markenlizenz für die Marke „KWICK”, die beim Deutschen Patent- und Markenamt im
Markenregister auf den Geschäftsführer der Klägerin eingetragen ist. Die deutsche Marke „KWWICK” ist u.a. eingetragen für die Klas…
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